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Privathaftpflicht muss nicht für alle Haustier-Schäden aufkommen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Saarbrücken - Haustierfreunde können für Schäden, die ihre Lieblinge verursacht haben, nicht in jedem Fall die private Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen. Das geht aus einem Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) hervor, über den die "Monatsschrift für Deutsches Recht" (Heft 21/2013) berichtet. Nach dem Richterspruch gilt das beispielsweise, wenn die gemietete Wohnung durch die Tiere erheblich verunreinigt und der Mieter daher vom Vermieter zur Kasse gebeten wird (Az.: 5 W 72/13).

Im konkreten Fall hatte eine Mieterin tagsüber drei Katzen in ihrer Wohnung gehalten. Sie selbst war den ganzen Tag bei der Arbeit. Nach ihrem Auszug stellte der Vermieter Verunreinigungen fest, unter anderem durch Tierurin am Parkettboden und an den Sockelleisten. Der Boden musste nach Meinung eines Sachverständigen ausgetauscht werden.

Die private Haftpflichtversicherung weigerte sich jedoch, für den Schaden aufzukommen, da die Tiere unsachgemäß gehalten worden seien. Das OLG sah die Sache genauso. Auch wenn Schäden durch zahme Haustiere grundsätzlich mitversichert seien, gelte das nicht ohne Grenzen. Hier treffe die Mieterin ein erhebliches Mitverschulden, da sie die Wohnung unsachgemäß genutzt habe.