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Private Umzugshelfer müssen nicht für entstandene Schäden haften

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: ddp

Gummersbach - Ein Mieter kann auch für Schäden zur Kasse gebeten werden, die seine Umzugshelfer, Lieferanten oder Gäste an der Mietsache verursachen. Das gilt auch dann, wenn ihn selbst keinerlei Verschulden an dem Schadenereignis trifft, wie das Amtsgericht Gummersbach entschieden hat.

In dem Fall hatten Umzugshelfer aus Unachtsamkeit einen Notschalter im Aufzug der neuen Wohnung beschädigt. Den entstandenen Schaden von 800 Euro wollte der Vermieter von seinem Mieter erstattet haben. Vor Gericht bekam der Vermieter Recht. Es sei eine mietvertragliche Pflicht, dass ein Mieter beziehungsweise seine Helfer oder Besucher keine Beschädigungen an den nicht vermieteten, allgemein für alle Mieter zugänglichen Gebäudeteilen verursachen. Das gelte auch für den Aufzug.

Bei einem Schaden muss der Mieter die Kosten dann selbst tragen, denn die Umzugshelfer müssen in einem solchen Fall nicht haften - und damit auch deren Haftpflichtversicherung nicht. Ausschließen lässt sich die persönliche Haftung nur mit einem professionellen Umzugsunternehmen, das gegen solche Schäden versichert ist.