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Private Krankenversicherung: Was der Arbeitgeber zuschießt

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dapd

Berlin - Wer als Angestellter privat versichert ist, erhält einen Zuschuss von seinem Arbeitgeber. Es gelten klare Vorgaben, die jeder privat Versicherte kennen sollte.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zuschuss der nicht versteuert wird auszuzahlen. Die Höhe des Zuschusses ist mit 50 Prozent angesetzt, nach oben begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze. Die liegt 2011 bei 44.550 Euro jährlich oder 3.712,50 Euro im Monat. Damit beträgt der Pflichtzuschuss aktuell 271,01 Euro im Monat. Dazu kommen 50 Prozent des Beitrages für die Pflegepflichtversicherung: Maximal wird hier ein Zuschuss von 36,20 Euro fällig.

Der Zuschuss des Arbeitgebers wird übrigens auch fällig, wenn die private Krankenversicherung Leistungen enthält, die über das Niveau der gesetzlichen Basis-Absicherung hinausgehen. Eine höhere Prämie für bessere Leistungen - wie etwa eine Chefarztbehandlung oder ein Ein- bzw. Zweibettzimmer in der Klinik muss der Arbeitgeber also auch zu 50 Prozent bezuschussen - zumindest bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Wichtig jedoch: Wer über den Zeitraum einer Gehaltsfortzahlung hinaus krank ist, hat keinen Anspruch mehr auf den Arbeitgeberzuschuss. Das sollte berücksichtigt werden, wenn das Krankentagegeld festgelegt wird.

Der Arbeitgeber muss die 50 Prozent Zuschuss zahlen, er kann freiwillig aber auch einen höheren Zuschuss spendieren, der ebenfalls steuerfrei ausgezahlt wird. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Zuschuss erhöht, weil Familienmitglieder ebenfalls privat versichert sind. Insgesamt darf der Zuschuss aber nicht mehr als 50 Prozent der tatsächlich gezahlten Prämien ausmachen.

Ein Beispiel dazu: Bei einem Beitrag von 300 Euro beträgt der Pflichtzuschuss des Arbeitgebers 150 Euro. Auch auf freiwilliger Basis könnte der Zuschuss nicht auf über 150 Euro steigen, weil der Zuschuss nicht mehr als 50 Prozent der tatsächlichen Kosten ausmachen darf. Anders sieht es bei 800 Euro Prämie aus. Hier liegt der freiwillige Zuschuss im besten Fall bei 400 Euro, während der Pflichtzuschuss bei 271,01 Euro stehen bleibt.

Wenn Privatversicherte von ihrer privaten Krankenversicherung Beitragserstattungen erhalten, ändert das aber nichts an den bereits gezahlten Zuschüssen: Niemand muss dem Arbeitgeber den Zuschuss oder Teile davon erstatten, wenn er Beiträge von seiner privaten Krankenversicherung erstattet bekommt. Ein Beispiel: Bei 300 Euro monatlicher Prämie für die private Krankenversicherung werden 150 Euro Zuschuss vom Arbeitgeber fällig. Der Arbeitgeber zahlt also im Jahr 1800 Euro, die private Krankenversicherung kostet 3.600 Euro. Nach einem Jahr erstattet die Versicherung zwei Monatsbeiträge, weil ein Jahr lang keine Rechnungen eingereicht wurden. Die 600 Euro kommen alleine dem Versicherten zugute, die Jahresprämie beträgt nur noch 3.000 Euro, von denen der Arbeitgeber 1.800 Euro zahlen muss.

Anders sieht es mit einer Selbstbeteiligung in der privaten Krankenversicherung aus: Vereinbaren Versicherte mit ihrer Gesellschaft solche Tarife, sinkt die Prämie und damit auch der Arbeitgeberzuschuss. Müssen Versicherte dann aber Teile der fälligen Rechnungen selbst zahlen, können sie den Arbeitgeber dafür nicht zur Kasse bitten. Denn dessen Zuschusspflicht erstreckt sich nicht auf Selbstbeteiligungen.