Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

O'zapft is: Dienstunfall im Bierzelt

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa

Stuttgart - In bayerischen Bierzelten geht es oft hoch her. Eine Lehrerin auf Klassenfahrt ließ sich von der Stimmung mitreißen und tanzte auf der Bank. Als sie stürzte, machte sie die Verletzung bei der gesetzlichen Unfallversicherung als Dienstunfall geltend.

Bei Lehrern kann Feiern auf Klassenfahrten unter Umständen zur Arbeit zählen. Daher gelten Unfälle auf Festen mitunter auch als Dienstunfälle. Voraussetzung ist allerdings, dass der Besuch des Festes ein offizieller Programmpunkt der Klassenfahrt war, entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart (Az.: 1 K 173/13), wie die "Neue juristische Wochenschrift" berichtet.

In dem verhandelten Fall war eine Lehrerin zusammen mit einer Kollegin mit einer Schulklasse auf Klassenfahrt in München. Dabei besuchte die Gruppe auch ein Bierzelt auf einem Frühlingsfest. Bei einem Tanz auf einer Bierbank stürzte die Lehrerin und verletzte sich erheblich. Sie wollte, dass der Unfall als Dienstunfall anerknnt wird. Die zuständige Behörde lehnte das allerdings ab.

Vor Gericht hatte die Lehrerin dann aber doch Erfolg: Der Besuch des Bierzeltes zählte für die Lehrerin zum Dienst, befanden die Richter. Auch beim Tanz auf der Festzeltbank gebe es einen engen natürlichen Zusammenhang mit der Dienstaufgabe der Klägerin. Denn es sei durchaus üblich und sozialadäquat, dass Besucher eines Bierzelts bei der Darbietung von Livemusik auf Tischen und eben auch auf Bänken tanzten, heißt es in der Begründung der Richter.