Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Krankenkasse muss Kosten für Lichtsignalanlage erstatten

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: ddp

Kassel - Lichtblitz statt Türklingel: Stark schwerhörige Menschen können ihre Wohnungen auf Kosten der Krankenkasse mit Geräten ausstatten lassen, die Geräusche in Lichtsignale umwandeln. Wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Donnerstag klarstellte, gehören derartige Lichtsignalanlagen grundsätzlich zu den Hilfsmitteln, auf die gesetzlich Krankenversicherte Anspruch haben. "Das ist kein normaler Gegenstand des täglichen Gebrauchs", widersprach Senatsvorsitzender Ulrich Hambüchen der beklagten AOK Niedersachsen. Denn in üblichen Haushalten sei derlei Technik doch recht ungewöhnlich (Az.: B 3 KR 5/09 R).

Geklagt hatte eine heute 47-Jährige aus Ostfriesland, deren Schwerhörigkeit an Taubheit grenzt und der mit einem herkömmlichen Hörgerät deshalb nicht mehr zu helfen ist. Von ihrem Arzt war ihr eine siebenteilige Signalanlage zum Preis von insgesamt rund 780 Euro verordnet worden, zu der unter anderem ein Lichtwecker mit Vibrationskissen sowie Sensoren und Empfänger gehörten, die das Schellen an der Haustür und das Klingeln des Telefons als Lichtblitze darstellen.

Obwohl Lichtsignalanlagen im Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen ausdrücklich aufgeführt sind, wollte die AOK Niedersachsen nicht zahlen: Solche Geräte kämen schließlich heutzutage auch anderswo zum Einsatz - etwa in Werkstätten mit hohem Lärmpegel oder in Tonstudios und Call-Centern, wo die Beschäftigten Kopfhörer tragen: "Sie sind zum allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens geworden", sagte der Vertreter der Kasse in der Verhandlung vor dem BSG.

Deutschlands oberste Sozialrichter teilten diese Sicht nicht. Dennoch verwiesen sie das Verfahren zurück ans niedersächsische Landessozialgericht, weil noch ungeklärt sei, ob die Anlage wirklich mit all ihren Bestandteilen benötigt würde und ob es möglicherweise eine wirtschaftlichere Lösung gebe. "Es geht aber nicht darum", betonte Senatsvorsitzender Hambüchen, "die Klägerin auf billigere Produkte aus dem Elektronikmarkt zu verweisen."