Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Flip-Flops am Steuer sind nicht verboten

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Heidelberg. Das Gerücht hält sich hartnäckig: Flip-Flops am Steuer seien verboten. Bei einem Unfall zahle die Kfz-Versicherung zudem keinen müden Cent. Aber stimmt das wirklich? Das unabhängige Vergleichsportal Verivox klärt auf.

Ein Blick in die Straßenverkehrsordnung zeigt: Der Gesetzgeber regelt an keiner Stelle, welches Schuhwerk beim Autofahren getragen werden muss. Allerdings verlangt er Autofahrern gewisse Sorgfaltspflichten ab – sich beispielsweise stets so zu verhalten, dass niemand gefährdet oder geschädigt wird.

Bußgeld erst bei Unfall

Was das hinsichtlich der Fußbekleidung bedeutet, damit haben sich Gerichte bereits auseinandergesetzt. So ist das Oberlandesgericht Bamberg zu dem Schluss gekommen, dass das falsch besohlte Fahren gegen diese Sorgfaltspflichten verstößt. Strafrechtlich und bußgeldrechtlich geahndet werden könne das aber nur dann, wenn es zu einem Unfall kommt, bei dem nachweislich das ungeeignete Schuhwerk Ursache war.

Andere Vorschriften gelten jedoch für Fahrer, die beruflich mit dem Pkw unterwegs sind. Sie sind entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften verpflichtet, am Steuer ein den Fuß umschließendes Schuhwerk zu tragen. Tun sie das nicht, können sie auch ohne Unfall belangt werden.

Kfz-Versicherung zahlt in der Regel

Egal ob Flip-Flops, Socken oder barfuß: Die Kfz-Haftpflichtversicherung kommt für den Schaden des Unfallopfers auf. Die Vollkaskoversicherung kann die Regulierung des Schadens am Fahrzeug des Unfallverursachers ganz oder teilweise verweigern, wenn der Fahrer grob fahrlässig gehandelt hat. Das ist dann der Fall, wenn der seine Sorgfaltspflicht in einem ungewöhnlich hohen Maße vernachlässigt hat – also selbst einfache Überlegungen zur Schadensabwendung nicht angestellt wurden.

„Ob es sich beim Tragen von Flip-Flops am Steuer um grobe Fahrlässigkeit handelt, muss im Zweifel die Justiz klären. Auf der sicheren Seite sind Autofahrer aber, wenn der Versicherungsschutz den Verzicht auf die Einrede grober Fahrlässigkeit beinhaltet“, sagt Ingo Weber, Geschäftsführer und Chief Financial Officer bei Verivox.

„Dennoch sollten Autofahrer ihr eigenes Wohl und das der anderen Verkehrsteilnehmer nicht unnötig gefährden. Um in Gefahrensituationen schnell reagieren zu können, empfiehlt sich festes Schuhwerk und ein Paar Schuhe zum wechseln sind schnell im Fahrzeug deponiert“, so Weber weiter.