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BU-Versicherung: Der aktuelle Beruf zählt

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Saarbrücken - Ein Anspruch auf Leistungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung besteht nur, wenn der Versicherte im zuletzt ausgeübten Job für berufsunfähig erklärt wird. Kein Anspruch besteht für den ursprünglichen Ausbildungsberuf, auch wenn er beim Versicherungsabschluss ausgeübt wurde.

Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Az.: 5 U 236/12-28). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass man Anspruch nicht nur für den im Versicherungsschein eingetragenen, sondern auch für den zuletzt ausgeübten Beruf hat.

Der Fall: Zu Beginn seiner Ausbildung schloss der Stuckateur eine Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab. Nach seiner Ausbildung im Jahr 2005 arbeitet er noch zwei Jahre als Stuckateurgeselle. Seit Mai 2007 war er als Maschinenbediener tätig. Bei einem Motorradunfall im Oktober 2008 erlitt er einen Bruch an der Brustwirbelsäule und musste operiert werden. Laut Attest kann er seinen zuletzt ausgeübten Beruf weiterhin sechs Stunden und mehr durchführen. Für seinen gelernten Beruf als Stuckateur wäre er zumindest teilweise berufsunfähig. Der Mann verlangte Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung.

Das Urteil: Vor Gericht hatte er keinen Erfolg. Um Leistungen zu erhalten, müsse er voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen mindestens zu 50 Prozent berufsunfähig sein, befanden die Richter. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Es komme letztlich nur auf den zuletzt ausgeübten Beruf an. Es sei unerheblich, was im Versicherungsvertrag angegeben sei. Schließlich habe er rund anderthalb Jahre als Maschinenbediener gearbeitet. Dies sei der maßgebliche Bezugspunkt.