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Urteil: Stromkunden müssen Lieferverzögerungen nicht hinnehmen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Stromkunden müssen beim Anbieterwechsel keine monatelangen Lieferverzögerungen hinnehmen. Es verstoße gegen das gesetzlich geltende Kündigungsrecht, in einem solchen Fall eine Kündigung erst nach sechs Monaten zuzulassen. Das hat das Landgericht Berlin (Az.: 15 O 162/11) entschieden. Das Gericht erklärte damit eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Stromanbieters für unzulässig.

In dem Fall hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen den Passus in den AGB geklagt. Darin hieß es: "Sollte der Ihnen mitgeteilte voraussichtliche Liefertermin um mehr als sechs Monate überschritten werden, steht Ihnen das Recht zu, den Vertrag rückwirkend zu beenden." Die Verbraucherschützer sahen darin eine Benachteiligung von Neukunden.

Die Richter gaben ihnen in diesem Punkt Recht. Bei einer kundenunfreundlichen Auslegung könnten sie ihren neuen Vertrag mit dem Anbieter erst kündigen, wenn der Liefertermin um mehr als ein halbes Jahr überschritten worden wäre. Diese Frist sei aber unangemessen lang.