Urteil: Straßenbeleuchtung nicht von Stromsteuer befreit
Stand: 04.07.2013
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Düsseldorf - Gemeinden und kommunale Versorger müssen für Strom, den sie für die Straßenbeleuchtung beziehen, Stromsteuer zahlen. Eine Befreiung davon ist nicht möglich. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 4 K 4017/12 VSt).
Geklagt hatte ein Versorgungsunternehmen, das neben der Versorgung der Bürger mit Gas und Strom auch die öffentliche Straßenbeleuchtung für die Gemeinde übernommen hatte. Das Unternehmen beantragte die Entlastung von der Stromsteuer für den zur Straßenbeleuchtung eingesetzten Strom. Das lehnte das zuständige Hauptzollamt ab. Der Zollsenat des Finanzgerichts Düsseldorf bestätigte nun diese Entscheidung.
Der Versorger hatte eine Entlastung nach dem Stromsteuergesetz in Anspruch nehmen wollen. Das Gericht stellte nun fest, dass dafür die Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Versorger kann gegen die Entscheidung noch Revision beim Bundesfinanzhof (München) einlegen. Um welches Unternehmen es sich handelt, wurde nicht bekannt.
Laut Gericht hat die Entscheidung bundesweite Bedeutung, da kommunale Stadtwerke oder regionale Energieversorger häufig von den Kommunen mit dem Betrieb der öffentlichen Beleuchtung beauftragt werden. Auf die kommunale Straßenbeleuchtung entfällt dabei regelmäßig mehr als ein Drittel des Energieverbrauchs.
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