Urteil: Private Stromerzeuger müssen weniger Umsatzsteuer zahlen
Stand: 28.02.2013
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München - Wer im Keller seines Einfamilienhauses ein Blockheizkraftwerk betreibt, muss für den selbstgenutzten Strom künftig weniger Steuern zahlen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Umsatzsteuer auf den Eigenbedarf nicht auf Basis der relativ hohen Selbstkosten, sondern auf Grundlage des fiktiven Einkaufpreises berechnet werden muss. Das geht aus dem am Mittwoch in München veröffentlichten Urteil hervor. (Az: XI R 3/10)
Laut Urteil gelten private Energieerzeuger rechtlich als Unternehmer, wenn sie Strom nicht nur gelegentlich gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz einspeisen. Machen die Anlagenbetreiber dann die Mehrwertsteuer auf die Anschaffungskosten des Blockheizkraftwerks steuerlich geltend, müssen sie für die Stromentnahme für den Eigenbedarf ebenfalls Umsatzsteuer zahlen.
Als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ist laut BFH auch bei selbst erzeugter Energie grundsätzlich der fiktive Einkaufspreis maßgebend. Die zumeist höheren Selbstkosten dürfen nur dann angesetzt werden, wenn ein Einkaufspreis nicht zu ermitteln ist, heißt es im Urteil.