Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Unternehmerische Vorteile auch für private Solaranlagen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: AFP

Luxemburg - Auch private Betreiber einer Solaranlage können unternehmerische Vorteile bei der Mehrwertsteuer nutzen. Der sogenannte Vorsteuerabzug ist zulässig, wenn die Anlage "zur Erzielung nachhaltiger Einnahmen betrieben wird", wie am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied (Az: C-219/12). In einem österreichischen Fall bestätigen die obersten EU-Richter damit die in Deutschland gültige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

Im entschiedenen Fall hatte ein Österreicher 2005 eine Fotovoltaik auf dem Dach seines Wohnhauses installiert. Der dort erzeugte Strom wurde in vollem Umfang ins örtliche Netz eingespeist, den selbst benötigten Strom kaufte er von dort zurück. Beim Finanzamt beantragte er eine Rückerstattung der beim Kauf der Anlage gezahlten Umsatzsteuer.

Dies entspricht dem sogenannten Vorsteuerabzug bei Unternehmen. Diese müssen auf die selbst verkauften Waren Umsatzsteuer verlangen und an das Finanzamt abführen, können davon aber als "Vorsteuer" die Umsatzsteuerbeträge abziehen, die sie etwa für den Kauf von Vorprodukten, Hilfsmitteln und Maschinen selbst an andere Firmen bezahlt haben. Ist die Vorsteuer höher als die eingenommene Umsatzsteuer, erstattet das Finanzamt die Differenz.

Hier wollte das österreichische Finanzamt wollte dem privaten Solaranlagen-Betreiber diese Vergünstigung verweigern. Der österreichische Verwaltungsgerichtshof legte den Streit dem EuGH vor. Der stellte nun fest, dass der Betrieb einer Fotovoltaik-Anlage eine dem Vorsteuerabzug unterliegende "wirtschaftliche Tätigkeit" ist, "wenn diese Tätigkeit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird". Dies sei hier der Fall. Keine Rolle spiele es dagegen, ob die Tätigkeit "auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist", sprich, ob sich die Solaranlage wirtschaftlich rechnet. Ebenso sei es egal, dass hier die Solaranlage durchgehend weniger Strom erzeugt als der Betreiber selbst für sein Haus benötigt.

Das Luxemburger Urteil entspricht im Wesentlichen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in München. Der EuGH sicherte diese Rechtsprechung EU-rechtlich ab.