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Photovoltaik: Einspeiseverträge genau prüfen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Berlin - Viele Energieversorger legen den Besitzern von Solaranlagen vor dem Anschluss einen Einspeisevertrag vor. Diesen müssen Anlagebetreiber jedoch nicht unterschreiben, da er sie oftmals schlechter stellt als im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vorgesehen. Die jüngst verabschiedete EEG-Novelle, die zum 1. Januar 2009 in Kraft tritt, schließt solche Einspeiseverträge sogar explizit aus. Wie Anlagenbesitzer dennoch von ihrem Netzbetreiber schikaniert werden, wenn sie die entsprechenden Verträge nicht unterzeichnen, berichtet die „photovoltaik“ in ihrem aktuellen Heft (8/2008).

Viele Einspeiser unterzeichnen die Verträge. „So ist es der Bürger ja schließlich gewöhnt, kein Geschäft ohne Vertrag“, sagt der Rechtsexperte Rainer Doemen vom Solarforum. Dabei wird der Anlagenbetreiber zumeist deutlich schlechter gestellt. Viele Verträge klammerten Haftungsansprüche des Anlagenbetreibers aus, führten Vorbehaltsklauseln zur Zahlung der Einspeisevergütung ein und legten hohe Netzanschlusskosten fest - alles Regelungen, die das EEG nicht vorsieht.

Das sei „alles nur reine Schikane zur Verunsicherung der Anlagenbetreiber“, sagt Dr. Sebastian Fasbender, Pressesprecher des Bundesverbands Solarwirtschaft (BSW-Solar) dem Fachmagazin. Verweigert ein Besitzer die Unterschrift, drohen ihm die Konzerne bisweilen sogar mit Nichtanschluss oder verweigern letztendlich komplett den Anschluss ans Netz. Fasbender verweist aber darauf, dass die Netzbetreiber laut EEG verpflichtet sind, den Strom abzunehmen und die Einspeisevergütung zu zahlen.

Die Energieversorger sehen derzeit noch wenig Handlungsbedarf, berichtet die „photovoltaik“. Bei RWE heißt es, man wolle den Änderungsbedarf erst nach Inkrafttreten der EEG-Novelle im Januar 2009 prüfen. Die Branchenverbände raten deshalb grundsätzlich von einem Abschluss ab oder empfehlen, vor einer Unterschrift den Vertrag genau juristisch prüfen zu lassen, um Nachteile zu vermeiden. Denn ist der Vertrag erstmal unterzeichnet, ist er grundsätzlich juristisch bindend, auch wenn nachteilige Regelungen im Vergleich zum EEG enthalten sind.