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Gewährleistungsfristen bei Solaranlagen nicht einheitlich

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Bei Photovoltaikanlagen sind die Gewährleistungsfristen nicht einheitlich geregelt. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. Ob private Bauherren zwei oder fünf Jahre Gewährleistung auf ihre Anlage haben, richtet sich vor allem nach der Installationsweise der Anlage.

Einfache Anlagen, die nur auf dem Dach montiert sind, genießen bei Mängeln die übliche zweijährige Verjährungsfrist. Das zumindest entschied der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 318/12). Sind Solaranlage und Haus aber baulich voneinander abhängig, steigt die Verjährungsfrist auf fünf Jahre, befand das Oberlandesgericht München (Az.: 9 U 543/12 Bau). Das ist beispielsweise beim Solar- oder Plus-Energie-Haus der Fall: Ohne Photovoltaikanlage funktioniert das Haus nicht.