Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Energieversorger dürfen säumigen Zahlern den Strom abstellen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa

Karlsruhe - Energieversorger dürfen säumigen Zahlern weiterhin den Strom abdrehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden. Bei einem Streit um Preiserhöhungen müsse der Kunde wenigstens einen Teil der Rechnung bezahlen, hieß es in der Urteilsbegründung. Ansonsten dürften die Unternehmen den Kunden vom Netz nehmen.

Die Richter wiesen damit die Klage eines RWE-Kunden ab, dem 2009 der Strom abgeklemmt worden war. Der Schreibwarenhändler aus dem Siegerland (Nordrhein-Westfalen) hatte aus Protest gegen Preiserhöhungen 2008 seine Jahresabrechnung in Höhe von 1300 Euro für seinen Laden nicht beglichen.

Die Stromsperre sei gerechtfertigt gewesen, entschied der BGH. Denn der Kläger hätte wenigstens den vereinbarten Grundpreis in Höhe von 1005 Euro zahlen müssen. Weder der Kläger selbst noch RWE wollten das Urteil zunächst kommentieren.

Der Anwalt des Schreibwarenhändlers, der Koblenzer Jurist Oliver Mogwitz, erwägt nun eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Verbraucher könnten in einer Stromrechnung kaum erkennen, welchen Grundpreis sie zahlen müssten und wo die von ihnen nicht akzeptierte Preiserhöhung anfinge, kommentierte er das Urteil. Anscheinend verlange der BGH aber derartige Rechenkünste von den Kunden, was den Verbraucherschutz aushöhle. Er überlege daher, seinem Mandanten den Gang zum Verfassungsgericht zu empfehlen.

Maßnahme muss verhältnismäßig sein

Stromversorger dürfen laut Gesetz ab einem Rückstand von 100 Euro den Strom abstellen - wenn die fehlende Summe nicht schlüssig begründet wird, zum Beispiel mit einem Widerspruch gegen Preiserhöhungen. Zuvor müssen sie ihren Kunden abgemahnt und die Sperrung angedroht haben. Die Maßnahme muss außerdem verhältnismäßig sein. Die Bundesnetzagentur hat ermittelt, dass es über 300 000 Stromsperren im Jahr 2011 gegeben hat.

Fast ausnahmslos sind davon Hartz-IV-Empfänger oder Menschen mit sehr niedrigen Einkommen betroffen. Im Schnitt wurde eine Sperre bei einem Rückstand von 120 Euro angedroht. Es sei jedoch keineswegs so, dass einem Kunden sofort bei Zahlungsverzug der Strom abgestellt werde, hatte ein RWE-Sprecher der Nachrichtenagentur dpa am Dienstag mitgeteilt.

Der Geschäftsmann hatte gegen die Sperre geklagt und wollte feststellen lassen, dass das Abstellen rechtswidrig gewesen sei. Mehrere Wochen sei sein Laden vom Netz abgeklemmt gewesen, sagte der Fachhändler, der anonym bleiben will. Das habe seinem Geschäft dauerhaft geschadet. Bereits die Vorinstanzen hatten seine Klage abgewiesen.