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Nicht ohne Kennzeichen zur Zulassungsstelle

10.10.2012 | 10:42

Heidelberg. Wer mit seinem Neufahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen möchte, benötigt eine Zulassung durch die örtlichen Behörden. Oftmals übernimmt dies das Autohaus und besorgt ein amtliches Kennzeichen. Allerdings nicht immer. Worauf Autofahrer dann achten sollten, erklärt das unabhängige Vergleichsportal Verivox.

Zu Fuß, mit dem Rad oder den öffentlichen Verkehrsmitteln - ganz gleich welchen Weg Autobesitzer wählen, eines sollten sie niemals tun: Ohne Kennzeichen am Auto zur Kfz-Zulassungsstelle fahren. Denn das ist gemäß der Fahrzeugzulassungsverordnung verboten. Es drohen drei Punkte in Flensburg und ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro. Und auch der Versicherungsschutz ist gefährdet, wenn es bei Zulassungsfahrten ohne Kennzeichen zum Unfall kommt.

So kommen Sie regelkonform ans Ziel

Wer jedoch schnellstmöglich mit seinem neuen Gefährt zur Kfz-Zulassung möchte, kann sich huckepack nehmen lassen – also auf einem Anhänger gefahren werden. Eine andere Möglichkeit ist das Kurzzeitkennzeichen. Diese werden von der zuständigen Zulassungsstelle oder auch von den Versicherungen ausgegeben und sind fünf Tage gültig. Viele Autohändler und Werkstätten geben auch rote Kennzeichen aus, die für Überführungs- bzw. Probefahrten genutzt werden können.

Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen

Anders sieht es bei der Wiederzulassung von Fahrzeugen aus, die noch ein entstempeltes Schild besitzen. In diesem Fall sind auch Fahrten mit ungestempeltem Nummernschild erlaubt. Allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. So darf die Fahrt nur innerhalb des zuständigen oder eines angrenzenden Zulassungsbezirks auf direktem Weg erfolgen. Private Umwege – etwa zum Einkaufen – sind nicht erlaubt. Auch wer einen Termin bei der Hauptuntersuchung hat, kann die Hin- und Rückfahrt mit einem ungestempelten Nummernschild erledigen.

Zudem müssen Autobesitzer sicherstellen, dass die Fahrt durch die Kfz-Haftpflichtversicherung genehmigt ist. Dazu muss eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) vorliegen, die Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen gestattet. Die von Versicherungen verwendete Klausel dafür heißt: „Gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach § 23 Abs. 4 Satz 7 StVZO.“

Kennzeichen müssen richtig befestigt sein

Ganz gleich, ob ungestempeltes, rotes oder Kurzzeitkennzeichen: Nummernschilder müssen immer ordnungsgemäß außen am Fahrzeug montiert werden. Sind sie nur hinter die Windschutzscheibe gelegt, kann sich die Versicherung bei der Regulierung eines Schadens querstellen.