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Wo Fahrzeuge nach Unfällen repariert werden dürfen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dapd

München - Wer seinen Wagen nie in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lässt, darf das auch dann nicht, wenn er in einen unverschuldeten Unfall verwickelt wird. Das entschied das Amtsgericht München. Grundsätzlich besteht nur ein Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten, die bisher bei Reparaturen angefallen sind.

Das gilt auch, wenn auf Basis eines Kostenvoranschlags einer Markenwerkstatt abgerechnet werden soll, aber offensichtlich beabsichtigt ist, in einer günstigeren, freien Werkstatt abzurechnen. Die Begründung des Gerichts: Es bestehe kein Anspruch auf den Ersatz der Kosten für die teuerste Reparatur.

In dem Fall hatte ein Taxifahrer geklagt, der nach einem unverschuldeten Unfall die Kosten für eine markengebundene Fachwerkstatt ersetzt haben wollte, seine Fahrzeuge bisher aber immer in einer freien Werkstatt hatte reparieren lassen. (Aktenzeichen: AG München 343 C 12758/09)