Werbeanrufe am besten schriftlich verbieten
Stand: 21.03.2012
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Düsseldorf - Verbraucher können ihren Telefon- oder Internetanbietern verbieten, sie aufgrund von vermeintlich günstigen Tarifen oder anderen Angeboten zu kontaktieren. "Diese Werbeanrufe sind nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Kunden erlaubt", erklärt Thomas Bradler von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Dafür muss er beispielsweise beim Abschluss eines Internetvertrags an der entsprechenden Stelle ein Kreuzchen gemacht haben.
Die Einwilligung lässt sich jederzeit formlos widerrufen, etwa direkt am Telefon. "Ich würde im Zweifelsfall aber lieber eine Mail schreiben", rät Bradler. "Dann hat man einen Nachweis, wenn es Streit um das Thema gibt." Dabei gibt es einen Unterschied zwischen Werbeanrufen und sogenannten Telefonaten zur Vertragsabwicklung, erklärte Bradler: "Mögliche Änderungen am Tarif oder Hinweise auf neue Optionen zählen als Werbung." Probleme mit der Rechnung, Fragen zu fehlenden Daten oder ein Rückruf auf Wunsch des Kunden gehören dagegen zur Vertragsabwicklung und sind auch möglich, wenn ein Verbraucher Werbeanrufe verboten hat. "Die Unternehmen dürfen dann aber während des Telefonats nicht auf neue Produkte hinweisen und in ein Verkaufsgespräch wechseln - das wäre wieder Werbung", sagte Bradler.
Grundsätzlich rät der Verbraucherschützer davon ab, Verträge direkt am Telefon oder beim Vertreterbesuch an der Haustür abzuschließen: "Meistens weist der Verkäufer Sie dabei nur auf die positiven Aspekte hin." Die Stolperfallen eines vermeintlich günstigeren Tarifs entdeckt der Kunde dann erst später, wenn sich dadurch zum Beispiel die Vertragslaufzeit wieder auf 24 Monate verlängert.
Selbst wenn das Angebot tatsächlich gut klingt, sollte man sich daher zunächst nur Informationsmaterialien zusenden lassen. "Dabei kann es aber auch Ärger geben", warnte Bradler. "Denn manche Unternehmen schicken dann doch sofort eine Vertragsbestätigung." Am Telefon geschlossene Verträge können allerdings innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerrufen werden. Die Frist beginnt erst mit Erhalt der schriftlichen Unterlagen. Das gleiche gilt für Haustürgeschäfte - hier fängt die Widerrufsfrist in der Regel aber sofort nach dem Besuch des Vertreters an.
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