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Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Hannover – Muss eine Fluggesellschaft ihre Flüge aufgrund eines Sturms neu organisieren und heben deshalb alle Flugzeuge verspätet ab, haben Passagiere Anrecht auf eine Ausgleichszahlung – aber nur bei einer Verspätung von mindestens drei Stunden. "Außergewöhnliche Umstände" liegen in diesem Fall nicht vor, so das Amtsgericht Hannover (Az.: 511 C 11581/15).

In dem verhandelten Fall erreichten die Kläger aus Hannover ihr Urlaubsziel Mallorca erst mit mehr als drei Stunden Verspätung. Der Grund: Wegen eines Hurrikans rund um die Kapverdischen Inseln musste die Fluggesellschaft ihre Flüge umplanen. Der für den Mallorca-Flug vorgesehene Flug konnte nicht starten, stattdessen wurde eine Maschine aus Dänemark nach Hannover gebracht.

Außergewöhnlicher Umstand gilt nur für "ein einzelnes Flugzeug an einem bestimmten Tag"

Die Airline begründete die Verspätung wegen des Sturms mit außergewöhnlichen Umständen – in einem solchen Fall müsste sie keine Ausgleichszahlung nach EU-Recht zahlen. Vor Gericht hatte sie keinen Erfolg. Außergewöhnliche Umstände könnten sich stets nur auf "ein einzelnes Flugzeug an einem bestimmten Tag" beziehen, wie es mit Verweis auf ein früheres EuGH-Urteil heißt. Für Folgeverspätungen muss eine Fluggesellschaft aber sehr wohl entschädigen.

Von dem Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der "ReiseRecht aktuell".