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Unternehmerfreiheit oder Untreue: Weiter Streit um Mannesmann-Prämien

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa

Karlsruhe (dpa) - Diesmal schwieg Klaus Esser. Im Düsseldorfer Prozess hatte der Ex-Mannesmann-Chef die Millionenprämie, die er bei der Übernahme seines Unternehmens durch Vodafone erhalten hatte, mit stundenlangen Verteidigungsreden gerechtfertigt. Doch am Donnerstag, als der Bundesgerichtshof (BGH) über die damals ausgesprochene Freisprüche zu Gericht sass, tuschelte er lediglich mit seinem Verteidiger. Nur als der Bundesanwalt sagte, Esser habe bei der Übernahme keine "überobligationsmässigen Leistungen" erbracht, schien er aufspringen zu wollen - das klingt wie Dienst nach Vorschrift und ist ehrenrührig für eine erfolgreichen Wirtschaftsboss. Doch eine Verteidigerhand auf seiner Schulter mahnte zur ihn Gelassenheit.

Mag sein, dass ihn nicht nur der Angriff auf seine - wie er immer wieder betont hatte - erfolgreiche Rolle bei der 188 Milliarden Euro teuren Mannesmann-Übernahme durch den den britischen Mobilfunkkonzern aus der Ruhe gebracht hatte. Denn was Esser von der Richterbank zu hören bekam, konnte ihn durchaus daran zweifeln lassen, ob die Freisprüche für ihn wie auch die anderen fünf Angeklagten - darunter Deutsche-Bank-Chef Josef Ackermann und Ex-IG-Metall-Chef Klaus Zwickel, die nicht nach Karlsruhe gekommen waren - die Revisionsverhandlung überstehen werden. Der Senatsvorsitzende Klaus Tolksdorf liess jedenfalls deutliche Skepsis an dem Düsseldorfer Urteil erkennen.

Im Kern geht es bei den Prämienzahlungen von insgesamt 57 Millionen Euro an Manager und Ex-Vorstände um die Frage, wo die unternehmerische Freiheit aufhört und die strafrechtliche Verantwortung anfängt. Allein an Esser war im Jahr 2000 ein Bonus von fast 16 Millionen Euro ausgeschüttet worden - zusätzlich zu seiner vertraglichen Abfindung von rund 15 Millionen Euro. Der ebenfalls angeklagte Joachim Funk, damals Aufsichtsratsvorsitzender, erhielt gut drei Millionen Euro, die er sich als Mitglied des Präsidiums gleichsam selbst genehmigt hatte.

Tolksdorf machte deutlich, dass sein Senat nicht über "unmoralisch" hohe Managervergütungen richten werde. Wäre die Esser- Prämie von vornherein als mögliche Leistungsvergütung für besonderen unternehmerischen Erfolg vereinbart gewesen, "dann hätten wir damit keine Schwierigkeiten". Die nachträgliche Ausschüttung werfe aber die Frage auf, welches Interessen das Unternehmen eigentlich daran habe.

An diesem Punkt hatte Bundesanwalt Gerhard Altvater triumphierend auf die Fesseln verwiesen, die das Revisionsrecht dem BGH anlegt - der Strafsenat ist an den Sachverhalt gebunden, den das Landgericht Düsseldorf festgestellt hat. Und dort steht: Essers Leistungen waren bereits mit der vertraglichen Vergütung abgegolten, die weitere Prämie brachte Mannesmann keinen Vorteil. Juristisch gesprochen: Die Ausschüttung verstiess gegen das Aktienrecht.

Die grosse Frage, die der BGH nun beantworten muss, lautet: Schlagen die aktenrechtlichen Verstösse auch auf das Strafrecht durch? Haben Ackermann, Zwickel und Funk, als sie per Präsidiumsbeschluss die Prämien genehmigten, sich der Untreue strafbar gemacht? Die Verteidiger berufen sich auf einen "weiten unternehmerischen Spielraum", der nicht mit den Mitteln des Strafrechts eingeengt werden dürfe. Die Leistung Essers bei der Mannesmann-Übernahme - die auch den Aktionären zugute gekommen sei - rechtfertige eine nachträgliche Prämie, sagte sein Anwalt Sven Thomas.

Die Hoffnung, mit ihren Argumenten durchzudringen, beziehen die Verteidiger aus der Rechtsprechung des BGH, der den unternehmerischen Freiraum gegen allzu rigide Strafverfolgung in Schutz nimmt. Allerdings ging es in den einschlägigen Fällen beispielsweise um riskante Kreditentscheidungen, die - wenn sie sich als Flop erweisen - den Verantwortlichen bei einer strikten Anwendung des Untreueparagrafen rasch ins Gefängnis bringen würden. Altvater verwies denn auch darauf, dass dies nicht auf den Mannesmann-Fall passe: Die Prämienausschüttung richte sich allein auf die Vergangenheit und sei damit frei von jeglichem Prognoserisiko.