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Staatliche Beihilfe? EU prüft deutsche Ökostrom-Förderung

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa

Brüssel - Verstößt das deutsche Gesetz zur Förderung der erneuerbaren Energien gegen geltendes EU-Recht? Dieser Frage will die EU-Kommission nach einer Beschwerde auf den Grund gehen. Im Mittelpunkt der Untersuchungen stehen die Rabatte für energieintensive Unternehmen, die als unzulässige Subventionen gewertet werden könnten.

Die EU-Kommission nimmt die Ökostrom-Förderung und Rabatte für die Industrie in Deutschland unter die Lupe. Es gebe zwei Punkte des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), die möglicherweise als staatliche Beihilfen zu werten seien, sagte ein Sprecher von EU-Wettbewerbskommissar Joaquín Almunia am Donnerstag in Brüssel.

"Wir sind dabei, das zu untersuchen." Dabei geht es um die Einspeisevergütung für Ökostrom sowie die Befreiung stromintensiver Unternehmen von den Netzentgelten. Bei einem besonders hohen Verbrauch müssen Unternehmen keine Netzentgelte mehr bezahlen, dies könnte in Kürze auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf gekippt werden.

EEG: eine staatliche Beihilfe?

Wie das "Handelsblatt" berichtete, gehe aus dem Vermerk eines Gesprächs zwischen EU-Kommission, Bundeswirtschafts- und Bundesumweltministerium hervor, dass die Brüsseler Beamten deutlich gemacht hätten, dass sie das EEG insgesamt als staatliche Beihilfe qualifizieren wollten.

Der Grünen-Energiepolitiker Hans-Josef Fell sagte mit Blick auf die Prüfung der Ökostrom-Förderung, es gebe keinerlei Belege, dass es sich hier um staatliche Beihilfe handeln könnte. Die Verbraucher zahlen die Förderung in Deutschland über den Strompreis. Fell warf Wirtschaftsminister Philipp Rösler (FDP) vor, über den Umweg Brüssel zu versuchen, das Erneuerbare-Energien-Gesetz zu torpedieren.

Die EU-Kommission sei auf eine Beschwerde hin aktiv geworden, habe aber noch kein formelles Prüfverfahren eröffnet, sagte Almunias Sprecher mit Blick auf die Netzentgelt-Befreiung, die auch in Deutschland sehr umstritten ist und von der Regierung überprüft wird.  Die EU-Wettbewerbshüter können von den Unternehmen, die von der Regelung profitiert haben, verlangen, Befreiungen zurückzuzahlen.