Rechtsschutz: Bei Kostenerstattung entfällt Selbstbeteiligung

Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 14.04.2016
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Berlin - Bei der Rechtsschutzversicherung haben viele Versicherte eine Selbstbeteiligung vereinbart. Das heißt: Im Schadensfall werden sie zunächst in Höhe dieser Selbstbeteiligung zur Kasse gebeten. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.
Was viele nicht wissen: Wird der Streitfall beigelegt und dem Versicherungsnehmer dabei ganz oder teilweise die Kosten für Rechtsanwalt und Verfahren erstattet, bekommt er als Erstes seine vorher geleistete Selbstbeteiligung zurück.
Ein Beispiel: Im Rahmen einer außergerichtlichen Verkehrsunfallregulierung erstattet der gegnerische Haftpflichtversicherer einen Teil der entstandenen Rechtsanwaltskosten, die der Anwalt bereits gegenüber dem Rechtsschutzversicherer abgerechnet hat. Von diesem Betrag erhält zunächst der Versicherungsnehmer seine Selbstbeteiligung erstattet. Der eventuell verbleibende Rest steht dem Rechtsschutzversicherer zu.
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Außerhalb Ihres Hauses sind folgende Rohre auf dem versicherten Grundstück durch die Wohngebäudeversicherung abgesichert:
- Wasserzuleitungsrohre
- Heizungsrohre (Warmwasser-, Wärmepumpen-, Dampf- oder Solarheizung, Klimaanlage)
Erstattet werden frostbedingte und sonstige Bruchschäden. Die Rohre müssen zur Versorgung des versicherten Gebäudes dienen und Ihrer Verantwortung unterliegen.
In leistungsstarken Tarifen sind die genannten Rohre auch außerhalb des Gebäudes versichert, zum Beispiel bis zur Straßenmitte.
Für Ableitungsrohre, die sich außerhalb des Hauses auf Ihrem Grundstück oder außerhalb Ihres Grundstücks befinden, brauchen Sie ebenfalls eine zusätzliche Klausel im Vertrag, damit der Versicherer bei Schäden an den Rohren durch Bruch oder Frost zahlt.
Bedingung ist auch hier, dass Sie für die Rohre verantwortlich sind (zum Beispiel keine ausschließlich gewerblich genutzten Rohre) und diese der Entsorgung Ihres Hauses dienen.
Über unseren Verivox-Vergleichsrechner können Sie genau die Leistungen für Rohrleitungen auswählen, die Sie benötigen.
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Üblicherweise sind in der Wohngebäudeversicherung die folgenden Gefahren versichert:
- Feuer (Dazu gehören auch Blitzschlag und Überspannung durch Blitz.)
- Leitungswasser (zum Beispiel Bruchschäden an Rohren im Gebäudeinneren)
- Sturm (ab Windstärke 8) und Hagel
Bei Bedarf können Sie weitere Risiken mitversichern, zum Beispiel:
- Elementarschäden wie Rückstau, Überschwemmung oder Erdbeben
- Graffitischäden
- Grundstücksbestandteile wie Gehwegbefestigungen und Beleuchtungsanlagen sowie freistehende Nebengebäude wie Gartenhaus, Garage oder Hundezwinger
- Photovoltaikanlagen
- Rohrleitungen auf dem Grundstück oder darüber hinaus