Rechtsschutz: Bei Kostenerstattung entfällt Selbstbeteiligung

Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 14.04.2016
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Berlin - Bei der Rechtsschutzversicherung haben viele Versicherte eine Selbstbeteiligung vereinbart. Das heißt: Im Schadensfall werden sie zunächst in Höhe dieser Selbstbeteiligung zur Kasse gebeten. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.
Was viele nicht wissen: Wird der Streitfall beigelegt und dem Versicherungsnehmer dabei ganz oder teilweise die Kosten für Rechtsanwalt und Verfahren erstattet, bekommt er als Erstes seine vorher geleistete Selbstbeteiligung zurück.
Ein Beispiel: Im Rahmen einer außergerichtlichen Verkehrsunfallregulierung erstattet der gegnerische Haftpflichtversicherer einen Teil der entstandenen Rechtsanwaltskosten, die der Anwalt bereits gegenüber dem Rechtsschutzversicherer abgerechnet hat. Von diesem Betrag erhält zunächst der Versicherungsnehmer seine Selbstbeteiligung erstattet. Der eventuell verbleibende Rest steht dem Rechtsschutzversicherer zu.
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Ja, denn nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Sie verpflichtet, für Schäden aufzukommen, die Sie anderen zufügen, – und das in unbegrenzter Höhe. Mit einer Privathaftpflichtversicherung sichern Sie sich für einen kleinen Betrag zuverlässig gegen dieses finanzielle Risiko ab.
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Mit der Forderungsausfalldeckung sichern Sie sich gegen Schäden ab, die andere Ihnen zufügen.
Eigentlich müsste hier die Privathaftpflicht des Verursachers zahlen. Hat dieser aber selbst keine Privathaftpflicht und auch keine ausreichenden finanziellen Mittel, um den entstandenen Schaden zu begleichen, dann springt Ihre eigene Privathaftpflichtversicherung für Sie ein und übernimmt die Kosten. Voraussetzung hierfür ist üblicherweise, dass ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil gegen den Schadenverursacher vorliegt.
Die Ausfalldeckung ist in vielen Tarifen der Privathaftpflicht enthalten. Für die Erstattung gilt oft eine Mindestschadenhöhe, zum Beispiel 2.500 Euro. Besonders empfehlenswert sind Tarife, die gänzlich auf eine Mindestschadenhöhe verzichten.