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Musik-Streaming: Cloud-Technik auf dem Vormarsch

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Streaming-Dienste im Internet sind eigentlich nicht neu. Web-Radiosender nutzen diese Technik schon seit Jahren, um ihre Hörer mit Musik zu versorgen. Mit modernen Streaming- und Cloud-Diensten können Nutzer jetzt aber auch ihre eigene Musik im Internet abspielen.

Streaming ist eigentlich ein alter Hut. Internetradio oder Musikmixe werden so seit Jahren übers Internet verbreitet. Der Nachteil: Man kann das Genre bestimmen, nicht aber einzelne Songs. Neue Streaming- und Onlinespeicher-Dienste wollen das ändern. Mit ihnen lässt sich die eigene Musik überall hören, wo es Internet gibt - sogar per Smartphone.

Zum einen gibt es reine Online-Speicherdienste für die eigene Musik. Die Dateien müssen auf den Server des Anbieters heraufgeladen werden und können dann an jedem Rechner oder per Smartphone-App angehört werden. Anbieter sind MP3Tunes, mSpot, TelekomCloud, TunesBag oder das derzeit nur in den USA verfügbare Google Music. Hinderlich ist, dass der DSL-Upload meist sehr lange dauert.

Viele neue Dienste verfügbar

Bei Amazons Cloud Drive steht mit deutschem Account nur ein fünf Gigabyte großer Onlinespeicher zur Verfügung, nicht aber die Streaming-Funktionalität. Sie wird aber nutzbar, sobald man Speicherplatz dazubucht, zum Beispiel 20 Gigabyte für 20 US-Dollar (rund 15 Euro) im Jahr. Dazu braucht man nur eine - notfalls fingierte - US-Rechnungsadresse. Auch die Player-App für Android funktioniert mit US-Ländereinstellung.

Zum anderen gibt es Dienste mit Musikflatrate-Angeboten wie Simfy (16 Millionen Titel), Napster (15 Millionen), Juke (15 Millionen), Deezer (13 Millionen) oder Musicload Nonstop (5,5 Millionen). Anhören darf man die Songs, so oft man mag. Herunterladen lassen sie sich in der Regel nicht, manchmal ist aber die Offline-Nutzung möglich.

Preise variieren stark

Die Preise für Musik-Speicherplatz oder den Vollzugriff auf eine Anbieterdatenbank variieren. Einige sind kostenlos, andere verlangen monatliche oder jährliche Gebühren für ein Abo. Meist lassen sich die Anbieter das Ausblenden von Werbung, die Apps zur mobilen Nutzung der Dienste mit Smartphone oder Tablet, die parallele Nutzung mit mehreren Geräten oder mehr Speicherplatz bezahlen.

"Im Prinzip geht es darum, ob man die Musik noch 'besitzen' will oder ob einem das reine Nutzungsrecht reicht", erläutert die Computerzeitschrift "c't", die ein Dutzend Dienste getestet hat. Wer sich nicht sicher ist, welchen Weg er gehen soll, dem empfehlen die Experten, sein eigenes Nutzerverhalten der letzten Monate zu analysieren: Habe ich viele CDs oder Musikdateien gekauft und gehört oder mich eigentlich mehr Musikstreaming-Diensten verschrieben?

Es gibt auch Modelle wie Sonys Music Unlimited (7 Millionen Titel) oder Apples iTunes Match (20 Millionen), die beide Dienstarten verbinden: Alle Titel, die sich auf dem eigenen Rechner befinden, werden beim Anbieter zum Streamen freigeschaltet - falls sie dort vorhanden sind. iTunes Match, das 25 Euro im Jahr kostet, lädt sogar Songs aus der Musiksammlung hoch, die nicht in der Datenbank stehen.

Noch einen Schritt weiter geht Grooveshark. Der US-Dienst hat nach eigenen Angaben 30 Millionen Nutzer und eine große Songvielfalt - die darauf zurückzuführen ist, dass Nutzer Songs hochladen und jeder alles hören darf. Geld verdient Grooveshark mit Werbung und Abos.

Die Grenze zwischen legal und illegal

Im Gegensatz zu anderen Anbietern veröffentlicht Grooveshark prinzipiell erst einmal alle Songs, die Nutzer auf die Server spülen. Künstler oder Label müssen dann Lizenzgebühren oder die Entfernung ihrer Musik einfordern. Diese Geschäftspolitik ist umstritten, macht das Streamen der Songs in Deutschland aber nicht illegal oder strafbar. "Als Nutzer darf ich davon ausgehen, dass sie die Rechte haben", stellt Anwältin Astrid Auer-Reinsdorff klar. Immerhin könnte der Anbieter deutsche Nutzer anhand ihrer IP-Adresse identifizieren und aussperren, wie es die Dienste Spotify oder Pandora praktizieren.

Nicht nutzen sollte man hingegen "offensichtlich rechtswidrige Quellen", warnt Auer-Reinsdorff. Ein populäres Beispiel sei die geschlossene Videostreaming-Seite Kino.to. Die Kenntnis über deren Rechtswidrigkeit sei beim Verbraucher vorauszusetzen. Gleiches gelte beim Thema Upload von Filmen oder Musik - auch bei Grooveshark. "Vom Hochladen sollte man die Finger lassen", warnt die Fachanwältin für IT-Recht. "Das Privileg der Privatkopie zählt nicht im Netz."

Ist Streamen gleich Vervielfältigen?

Unter Streaming versteht man die häppchenweise Übertragung und Wiedergabe von Audio- oder Videodateien. Ob der Nutzer dabei wie beim Radiohören oder Fernsehen einfach nur ein Werk genießt, was urheberrechtlich nicht zu beanstanden ist, oder ob die Zwischenspeicherung der Datenhäppchen auf der Festplatte schon eine illegale Vervielfältigung darstellt, ist juristisch umstritten.

Natürlich stellt sich die Frage nur, wenn es um Inhalte geht, für deren Verbreitung keine Rechte vorliegen. "Die Frage ist, ob sich das überhaupt grundsätzlich klärt", gibt Astrid Auer-Reinsdorff, Fachanwältin für IT-Recht, zu bedenken. Urteile dazu gebe es noch nicht.