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Mehr Verbraucherschutz bei Finanzgeschäften über Internet geplant

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa

Berlin (dpa) - Verbraucher sollen bei Finanz- und Versicherungsgeschäften über das Internet und per Telefon künftig besser geschützt werden. Das Bundeskabinett verabschiedete am Mittwoch einen Gesetzentwurf, der Geldinstitute beim Online-Banking und Telefon-Banking zu schriftlichen Informationen über den Vertragsgegenstand verpflichtet. Ausserdem sollen die Verbraucher in der Regel ein zweiwöchiges Widerrufsrecht erhalten.

Dieses gilt nach den Vorstellungen der Regierung aber nicht bei Aktiengeschäften oder beim Erwerb von sonstigen Wertpapieren, teilte das Justizministerium am Mittwoch mit. Das Gesetz, das im Laufe des Jahres von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden soll, wird sich auch auf Geschäfte erstrecken, die per Post und per Fax besiegelt werden. Zudem sollen die Verbraucher beim Abschluss von Versicherungsverträgen, die im so genannten Fernabsatz abgeschlossen werden, in Zukunft entsprechende Rechte erhalten.

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) sagte, Ziel des Gesetzes sei, das Vertrauen der Verbraucher bei Finanzgeschäften am Telefon oder per Mausklick zu stärken. Nur so könnten die Chancen moderner Informationstechnologien wirklich genutzt werden. "Ein grösseres Angebot und mehr Wettbewerb kommen letztlich auch Verbraucherinnen und Verbrauchern zugute." Die neuen Vorschriften setzen Vorgaben einer EU-Richtlinie vom September 2002 um. Die geltenden Bestimmungen über Fernabsatzverträge klammerten bisher Finanzdienstleistungen aus.

Nach dem Gesetzentwurf muss zum Beispiel auch ein Verbraucher, der über das Internet ein Sparkonto eröffnen will, umfassend schriftlich informiert werden. So hat die Bank die Pflicht, über Zinssätze und Kündigungsfristen aufzuklären. Die Informationen können auch per E- Mail mitgeteilt werden.

Wenn der Verbraucher binnen zwei Wochen den Widerruf erklärt hat, muss nach den geplanten Vorschriften der Vertrag rückabgewickelt werden. Wenn der Verbraucher in dem genannten Beispiel bereits Beträge auf das Konto eingezahlt habe, erhalte er diese zurück. Sollte ein Verbraucher ein Darlehen aufgenommen haben, müsse er den Kreditbetrag zurückzahlen.

Die zwischenzeitlich angefallenen Kreditzinsen soll er allerdings nur dann bezahlen, wenn er zuvor darauf hingewiesen worden sei, heisst es weiter. Wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäss unterrichtet wurde, könne er sogar ausserhalb der Frist die Rückabwicklung des Vertrags verlangen.

Der Ausschluss des Widerrufs bei handelbaren Wertpapieren hänge damit zusammen, dass deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliege, die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Sollten Streitigkeiten bei dieser Art von Geschäften entstehen, soll diese durch eine Schlichtungsstelle beigelegt werden.