Homepagebetreiber müssen für Bilder aus RSS-Feeds haften
Berlin - Wer eine eigene Homepage betreibt, sollte sogenannte RSS-Feeds mit Bildern besser nicht in seine Seite einbinden. Zwar können durch solche Nachrichtenticker Blogs oder Internetseiten schnell und automatisch mit Inhalten befüllt werden. Aber wenn in den Feeds beispielsweise urheberrechtlich geschützte Fotos auftauchen, haftet der Seitenbetreiber für deren Verwendung. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden (Az.: 15 O 103/11).
In dem Fall hatte jemand auf seiner Webseite einen RSS-Feed von einer Nachrichtenseite eingebunden, die das ausdrücklich erlaubt hatte. Trotzdem verklagte ein Fotograf den Website-Betreiber, weil dieser keine Rechte an seinen Bilder erworben hätte. Die Kammer gab dem Fotografen Recht: Der Homepage-Inhaber sei für die Inhalte des RSS-Feeds auf seiner Seite verantwortlich, heißt es in der Urteilsbegründung. Ein schriftlicher Hinweis auf den Urheber des RSS-Feeds entlasse ihn nicht aus dieser Verantwortung. Gleiches gelte für den schriftlichen Haftungsausschluss, der im Impressum vieler Internetseiten zu finden ist.
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