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Anspruch auf Krankentagegeld unmittelbar geltend machen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: ddp

Celle - Wer Ansprüche aus einer Krankentagegeldversicherung geltend machen will, muss sich sofort beim Versicherer melden und die Krankheit anzeigen. Anderenfalls droht ein Verlust der Ansprüche, wie das Oberlandesgericht Celle (AZ: 8 U 18/10) entschieden hat.

In dem Fall hatte ein Versicherter im März einen Unfall erlitten, der bis in den August hinein zu einer Krankschreibung führte. Er selbst behauptete, den Unfall bereits im März beim Versicherer angezeigt zu haben. Der Versicherer gab dagegen an, die Schadensmeldung erst im September erhalten zu haben, als der Mann längst wieder gesund war. Dies sei eine Obliegenheitsverletzung, die zur Leistungsfreiheit führe.

Das Gericht musste klären, ob der Versicherer selbst beweisen muss, dass der Versicherte eine Obliegenheitsverletzung begangen habe, weil die Unterlagen zu spät eingereicht worden seien. Grundsätzlich ja, sagte das Gericht. Obliegenheitsverletzungen seien vom Versicherer zu beweisen. In diesem Fall aber müsse etwas anderes gelten. Wenn ein Versicherter einen Anspruch geltend macht und der Versicherer nicht reagiert, dann ist der Versicherte selbst in der Pflicht nachzufragen. Denn nur so könne sichergestellt und im Zweifelsfall auch bewiesen werden, dass die Schadensmeldung tatsächlich bei dem Versicherer eingegangen sei. Andernfalls müsse er hinnehmen, wenn sich später herausstellt, dass die Schadensmeldung nicht eingegangen ist.