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Urteil zur Gewährleistungsfrist beim Online-Shopping

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dapd

Hamm - Online-Händler dürfen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht den Anschein erwecken, dass Artikel mit offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt reklamiert werden müssen.

Das entschied das Oberlandesgericht Hamm in einem am Freitag bekanntgewordenen Urteil. In dem Fall hatte ein Versandhändler von Spielgeräten eine solche Klausel verwendet.

Die Richter entschieden, dadurch entstehe beim Verbraucher unzulässigerweise der Eindruck, dass er seine Gewährleistungsansprüche verliere, wenn er diese Frist nicht einhalte. Die gesetzliche Frist erlaubt zwei Jahre lang den Umtausch von mangelhaften Artikeln, sie kann auch nicht eingeschränkt werden.