Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Urteil: Eltern haften für ihre Kinder auch im Internet

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa

München (dpa) - Eltern haften auch für die Internet-Aktivitäten ihrer Kinder. Das hat das Landgericht München I in einem am Mittwoch veröffentlichten Grundsatzurteil klargestellt. Dessen 7. Zivilkammer gab der Klage einer Fotografin gegen die Eltern einer 16-Jährigen statt, die Fotos von der Homepage der Klägerin kopiert und ein daraus erstelltes Video ins Internet gestellt hatte. Die elterliche Aufsichtspflicht gelte auch für das Internet, stellten die Richter klar. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az.: 0 7 O 16402/07). Über die Höhe des fälligen Schadenersatzes für die Verletzung der Urheberrechte muss in einem weiteren Verfahren entschieden werden.

Die 16-Jährige hatte das Video aus 70 Kinder-Fotografien erstellt, die von der Klägerin gemacht worden waren. Das Video stellte das junge Mädchen nach Gerichtsangaben dann auf zwei Internetportalen ein.

Eine von den Eltern außergerichtlich abgegebene Unterlassungserklärung reichte der Fotografin nicht, sie pochte auf Schadenersatz. Nach ihrer Auffassung haben die Eltern ihre Belehrungs- und Prüfungspflichten gegenüber der Tochter verletzt. Sie hätten dem jungen Mädchen einen Internetanschluss zur Verfügung gestellt und dieses dort nach Belieben schalten und walten lassen, ohne die Nutzung des Internets im Zuge der elterlichen Aufsichtspflicht weiter zu prüfen.

Die Eltern bestritten eine Aufsichtspflichtverletzung und argumentierten, ihre Tochter sei - was das Internet betreffe - versierter als sie. Sie habe in der Schule einen Computer-Kurs belegt. Zudem sei es zuvor zu keinen Verstößen gekommen. Im Übrigen sei der Zugang zum Internet für Eltern heutzutage schlechthin nicht zu kontrollieren. Dem folgte das Gericht jedoch nicht. Vielmehr verwies die Kammer auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach Minderjährige grundsätzlich stets der Aufsicht bedürften.

Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimme sich "insgesamt danach, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern", erläuterte das Gericht. Der Aufsichtspflichtige müsse sich demgemäß auch darum kümmern, womit sich die Kinder in der Freizeit beschäftigen und sie insoweit gelegentlich beobachten. Jedenfalls stehe ein mit dem Internet verbundener Computer gewissermaßen einem "gefährlichen Gegenstand" im Sinne der BGH-Rechtsprechung gleich. Nach Auffassung der Kammer konnten die Eltern nicht nachweisen, dass sie ihrer Belehrungspflicht nachgekommen seien.