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Pragmatische Regeln für Reservierung von Domain-Namen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: AFP

Karlsruhe (AFP) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich für pragmatische Regelungen bei der Reservierung so genannter Domain-Namen für das Internet ausgesprochen. Nach einem am Freitag in Karlsruhe bekannt gegebenen Urteil kann ein Antragsteller auch andere als seine eigenen Namen reservieren, wenn er dafür einen festen Auftrag bekommen hat. (AZ: I ZR 59/04)

Im konkreten Fall hatte die "Grundke Optik GmbH" in Hamburg einen Web-Designer beauftragt, den Namen "grundke.de" zu reservieren und einen entsprechenden Internetauftritt zu gestalten. Dieser erledigte den Auftrag, ließ dafür aber den Namen "grundke.de" nicht für den Optiker, sondern für sich selbst registrieren. Generell gilt es als "Namensanmaßung", sich einen fremden Namen im Internet zu reservieren. Bei mehreren Berechtigten gilt aber das "Windhundprinzip": Den Namen bekommt, wer ihn zuerst registrieren lässt.

Im konkreten Fall klagte ein Herr Grundke aus Niedersachsen und beanspruchte den Domainnamen "grundke.de" für sich. Weil der Web-Designer anders heiße, habe er ihn nicht reservieren können. Doch der BGH wies die Klage ab: "Namensanmaßung" liege nicht vor, wenn jemand im Auftrag handelt und der Auftraggeber Anspruch auf den Domain-Namen hat. Der Auftrag müsse dann lediglich nachgewiesen werden. Weil im vorliegenden Fall der Internet-Auftritt schon stehe, könne jeder leicht nachprüfen, dass unter "grundke.de" der gleichnamige Optiker auftrete.