Gerichtsurteil bestätigt Rechtmäßigkeit von Online-Rechnung
Stand: 07.01.2010
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Karlsruhe - Ein Mobilfunkanbieter darf seinen Kunden in einem besonderen Tarif ausschließlich eine Online-Rechnung zur Verfügung stellen. Er muss die Monatsaufstellung dann also nicht per Post senden. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor, über das die Fachzeitschrift "BGH-Report" (Heft 22/2009) berichtet. Das sei jedenfalls dann keine unangemessene Benachteiligung des Kunden, wenn er auch einen Standardtarif wählen kann, der eine Rechnung auf Papier vorsieht (Az.: III ZR 299/08).
Das Gericht erklärte die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters für rechtmäßig. Darin stand, dass der Kunde keine Rechnung mehr per Post erhält, wenn er sich für einen Online-Tarif entscheidet. Vielmehr kann sie nur im Internet abgerufen, heruntergeladen und ausgedruckt werden.
Ein Kunde hatte das als unangemessene Benachteiligung kritisiert. Die Bundesrichter sahen das anders. Zur Wahrung der Schriftform genüge die Möglichkeit, die Rechnung ausdrucken zu können. Dagegen wäre eine bloß mündliche oder telefonische Mitteilung nicht zulässig.