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"Abwohnen" der Mietkaution ist unzulässig

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

München - Wer aus einer Mietwohnung ausziehen will, darf die Kaution nicht abwohnen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 432 C 1707/16) hervor, auf das die Rechtsanwaltskammer Oldenburg hinweist. Der Mieter würde mit der Verrechung den Sicherungszweck der Kautionsvereinbarung aushebeln, so die Richter.

In dem verhandelten Fall hatte die Klägerin eine Vier-Zimmer-Wohnung an eine Frau vermietet. Die Gesamtmiete betrug rund 2340 Euro pro Monat. Die Mieterin kündigte den Vertrag später und zahlte für die letzten beiden Monate keine Miete mehr. Daher zog die Vermieterin vor Gericht. Die Mieterin argumentierte dort, sie könne die Mietforderungen gegen den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution aufrechnen.

Zu Unrecht: Das Amtsgericht verurteilte die Mieterin dazu, die rückständigen Mieten in Höhe von insgesamt rund 4680 Euro zu zahlen. Mieter seien grundsätzlich nicht berechtigt, die Mietzahlungen vor dem Ende des Mietverhältnisses einzustellen. Das sogenannte "Abwohnen der Kaution" sei unzulässig. Die Kaution habe für den Vermieter einen Sicherungszweck. Diesen könne der Mieter nicht einfach aushebeln.