Versorger enviaM muss Preisklauseln streichen
- 1 | Preisanpassungsklauseln ungültig
- 2 | Preisanpassungen nur mit rechtswirksamer Vereinbarung
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Potsdam - In Verträgen des Energieversorgers enviaM hatte die Verbraucherzentrale Brandenburg Preisanpassungsklauseln beanstandet, weil sie Kunden bei Preiserhöhungen unangemessen benachteiligen. Da der Versorger freiwillig außergerichtlich die Klauseln nicht streichen wollte, mussten Gerichte bemüht werden.
Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte jüngst (Beschluss vom 18.03.09, AZ: 8 U 2406/07) eine Entscheidung des Landgerichts Leipzig (Urteil vom 14.03.08, AZ: 08 O 2406/07), so dass der Versorger enviaM eine unzulässige Preiserhöhungsklausel nicht weiter verwenden darf. Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen, das Urteil ist rechtskräftig. Für die vorher benutzte Preisanpassungsklausel zu Lasten der Verbraucher hatte das Unternehmen bereits vorher vor dem Landgericht Leipzig erklärt, diese nicht weiter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden (Beschluss vom 22.02.08, AZ: 08 O 2406/07).
Die Gerichte bemängelten beispielsweise, dass für Verbraucher unklar ist, von welcher Gewichtung der Kostenelemente der Versorger ausgeht und wie sich in der Folge die 15-prozentige Steigerung konkret berechnen solle. Zudem fehle eine Aussage zu einem Preissenkungsanspruch, wenn die Bezugskosten sinken.
„Damit kann enviaM Kostensteigerungen nicht mehr ungebremst an seine Kunden weitergeben“, freut sich Fachreferatsleiter Hartmut G. Müller über den Erfolg der Verbraucherzentrale, wenngleich die rechtliche Klärung zwei Jahre in Anspruch genommen habe. „Wir hoffen, dass nun auch andere Unternehmen Abstand von unzulässigen Klauseln nehmen und die Verbraucher nicht mehr unangemessen benachteiligen!“
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