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Klage gegen die Netzentgeltbefreiungen beim OLG Düsseldorf

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa

Düsseldorf  - Nicht nur wegen der EEG-Umlage steigt der Strompreis, sondern auch wegen voraussichtlich deutlich wachsender Netzkosten. Da stoßen die Ausnahmen für stromintensive Unternehmen auf immer weniger Verständnis. Das OLG Düsseldorf berät morgen über zwei Klagen regionaler Netzbetreiber gegen die Netzentgeltbefreiungen.

Wer wird auf welcher Grundlage von Netzentgelten befreit?

Die Stromnetzentgeltverordnung vom August 2011 befreit in Paragraf 19 Unternehmen mit einem hohen Verbrauch fast komplett von den Netzgebühren - und das rückwirkend schon für das vergangene Jahr. Mehr als 200 Unternehmen, die mindestens 7000 Stunden pro Jahr am Netz hängen und mehr als zehn Millionen Kilowattstunden Strom verbrauchen, müssen gar keine Netzentgelte mehr zahlen. Das sind Unternehmen etwa der Chemie-, Baustoff- und Stahlindustrie. Bereits ab einem Stromverbrauch von 100 000 Kilowattstunden pro Jahr sinken die Netzkosten deutlich - insgesamt für tausende Unternehmen.

Wie hoch sind die Kosten und wer zahlt die Zeche?

Die Entlastung der Industrie bei den Netzentgelten für 2012 schätzt die Bundesnetzagentur auf 440 Millionen Euro, 2011 sollen es über 400 Millionen Euro gewesen sein. Übernehmen müssen diese Mindereinnahmen der Netzbetreiber letztlich die Verbraucher. Das Netzentgelt ist dabei ein wichtiger Bestandteil des Strompreises: Laut Bundesnetzagentur macht es rund ein Fünftel des Preises aus.

Steht der Strompreis nicht ohnehin durch die EEG-Umlage unter Druck?

In der Tat steigt die EEG-Umlage zum nächsten Jahr von 3,6 auf 5,3 Cent pro Kilowattstunde - für den Durchschnittshaushalt eine Mehrbelastung von rund 60 Euro im Jahr. Auch bei der EEG-Umlage gibt es umfassende Ausnahmen für stromintensive Betriebe. Sie müssen nur 0,05 statt jetzt noch 3,6 Cent pro Kilowattstunde Umlage zahlen. 2012 profitieren nach Angaben des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle rund 700 Betriebe von diesen Teilbefreiungen, für 2013 haben schon über 2000 Betriebe entsprechende Anträge gestellt.

Wie werden die hohen Netzkosten und Netzentgelt-Ausnahmen begründet?

Die Bundesregierung verweist darauf, dass gerade die Großabnehmer das Stromnetz stabil halten. Stabile Netze seien aber für ein Gelingen der Energiewende zentral. Außerdem dürfe die Industrie mit der Energiewende nicht überfordert werden. Schließlich zahlt die deutsche Industrie bereits rund doppelt so viel für den Strom wie in den USA. Die Netzbetreiber betonen ihre hohen Zusatzkosten für die Energiewende. Der zusätzliche Wind- und Sonnenstrom - regional ungleich verteilt und zeitlich unregelmäßig produziert - stelle die Netze vor Riesen-Herausforderungen: Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) beziffert das Investitionsvolumen bis 2020 auf bis zu 27 Milliarden Euro.

Aber begeistert sind auch die regionalen Netzbetreiber nicht?

Stadtwerke, die regional über ihre Netzgesellschaften den Strom zum Verbraucher bringen, fürchten natürlich den Zorn der Endkunden, wenn sie die Millionen-Nachlässe für die Industrie mit höheren Strompreisen ausgleichen müssen - selbst wenn dies nach einer gewissen Schamfrist, also nicht gleich zum Jahreswechsel passiert.
Deshalb sind es auch zwei regionale Netzbetreiber, die beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf klagen.

Was sind die Hauptargumente gegen die Befreiung?

Die Nachlässe stellten eine unerlaubte Beihilfe nach EU-Recht dar und sie verfälschten den Wettbewerb für die Unternehmen, die knapp unter der Verbrauchsschwelle liegen und keinen Nachlass bekommen, sagen die Kritiker.

Und was sagen die Verbraucherschützer?

Die weisen das Argument der angeblichen oder tatsächlichen netzstabilisierenden Wirkung der Großverbraucher als "völlig wirklichkeitsfremd" zurück. Die Kosten für die Ausnahmen würden die Verbraucher noch viel teurer zu stehen kommen als bisher erwartet, warnt etwa Aribert Peters vom Bund der Energieverbraucher.

Sollen die Verbraucher trotzdem zahlen?

Der Bund der Energieverbraucher rät zum Verbraucherwechsel und zur Zahlungsverweigerung bei Preiserhöhungen. Einseitige Erhöhungen seien vielfach nur rechtens, wenn zugleich ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wurde. Und selbst wenn ein solches Recht zugesichert werde, müsse der Stromlieferant vor der Preiserhöhung alle preisbildenden Faktoren abklopfen, ob er die erhöhte Umlage nicht selbst auffangen könne, betont der Bund der Energieverbraucher. Solange es keinen Nachweis für diese Billigkeitsprüfung gebe, könnten Kunden den alten Preis weiterzahlen. Ihnen dürfe der Strom nicht abgestellt werden.