Nettotarife beim Versicherer erfragen und sparen

Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 19.04.2010
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: ddp
Köln - Auch wenn zur Zeit nicht einmal jeder zwanzigste Versicherer in Deutschland seinen Kunden Nettotarife anbietet, ist für Verbraucher eine gezielte Frage nach solchen Tarifen sinnvoll. Bei diesen Tarifen ist die Provision des Vertreters aus den Prämien herausgerechnet.
Dadurch sieht der Kunden, was die Beratung wirklich kostet. Zudem ist der Vertreter nicht darauf angewiesen, hoch provisionierte Produkte zu verkaufen, sondern kann sich auf die Qualität der Beratung konzentrieren, weil er sein Beratungshonorar unabhängig vom verkauften Produkt bekommt. Bislang bieten oftmals nur kleinere Versicherungen oder Tochterunternehmen die für den Versicherungskunden günstigeren Nettotarife an.
Schätzungen zufolge beläuft sich das Prämienaufkommen dieser Nettopolicen auf 800 Millionen Euro - das entspricht fünf Prozent des gesamten Marktes (170 Milliarden Euro). Von den in Deutschland registrierten 250.000 Versicherungsvermittlern verkaufen über 99 Prozent Policen nur gegen Provision.
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Ja, denn nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Sie verpflichtet, für Schäden aufzukommen, die Sie anderen zufügen, – und das in unbegrenzter Höhe. Mit einer Privathaftpflichtversicherung sichern Sie sich für einen kleinen Betrag zuverlässig gegen dieses finanzielle Risiko ab.
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Mit der Forderungsausfalldeckung sichern Sie sich gegen Schäden ab, die andere Ihnen zufügen.
Eigentlich müsste hier die Privathaftpflicht des Verursachers zahlen. Hat dieser aber selbst keine Privathaftpflicht und auch keine ausreichenden finanziellen Mittel, um den entstandenen Schaden zu begleichen, dann springt Ihre eigene Privathaftpflichtversicherung für Sie ein und übernimmt die Kosten. Voraussetzung hierfür ist üblicherweise, dass ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil gegen den Schadenverursacher vorliegt.
Die Ausfalldeckung ist in vielen Tarifen der Privathaftpflicht enthalten. Für die Erstattung gilt oft eine Mindestschadenhöhe, zum Beispiel 2.500 Euro. Besonders empfehlenswert sind Tarife, die gänzlich auf eine Mindestschadenhöhe verzichten.