Kfz-Versicherung: Freie Wahl beim Abschleppdienst
Stand: 27.08.2012
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Stade - Nach einem Verkehrsunfall dürfen die Geschädigten ein Abschleppunternehmen ihrer Wahl beauftragen. Eine Verpflichtung, einen günstigen Anbieter zu suchen, besteht nicht. Hierauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins unter Berufung auf ein entsprechendes Urteil hin.
Nach Ansicht des Amtsgerichts Stade besteht grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der gesamten Kosten. Auf ein entsprechendes Urteil (Az.: 61 C 946/11) weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins hin.
In dem verhandelten Fall hatte sich ein Versicherer geweigert, 600 Euro Abschleppkosten zu übernehmen, weil ein anderes Unternehmen nur 370 Euro fürs Abschleppen verlangt hätte. Am Ende musste die Versicherung zahlen. Denn den Richtern zufolge kommt es nicht darauf an, ob die Abschleppkosten letztlich überteuert sind. Ein Geschädigter dürfe unmittelbar nach einem Unfall ein Abschleppunternehmen beauftragen, ohne sich vorher zu vergewissern, ob es angemessene Preise berechne.