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Kommt es nach einem Unfall zu einer Wertminderung des Autos, dann gehört es im Regelfall zu den Schadenersatzleistungen von Kfz-Versicherungen, die Kosten dafür zu übernehmen. Manche Schäden am Auto lassen sich trotz bester Reparaturen nicht mehr ausbügeln. Ist das der Fall, verliert das Auto an Wert. Selbst wenn die Schäden behoben wurden, muss der Verkäufer bei einem Weiterverkauf mit einem geringeren Preis rechnen, da das Auto als Unfallwagen gilt.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Wertminderung des Autos nach einem Unfall
  3. Berechnung der Wertminderung
  4. Sonderfälle ohne Wertminderung
  5. Verwandte Themen
  6. Weiterführende Links
  7. Kfz-Versicherungen vergleichen

Das Wichtigste in Kürze

  • Um zu errechnen, wie groß die Wertminderung ist, orientieren sich viele Versicherer an der Tabelle von Ruhkopf/Sahm.
  • Bei einer technischen Wertminderung ist eine komplette Instandsetzung eines Unfallwagens erfolgt.
  • In bestimmten Fällen liegt nach der Berechnung von Ruhkopf/Sahm kein Wertverlust vor.

Wertminderung des Autos nach einem Unfall

Um zu errechnen, wie groß die Wertminderung ist, orientieren sich viele Versicherer an der Tabelle von Ruhkopf/Sahm. Die genaue Bestimmung des Wertverlusts nach einem Unfall übernimmt ein Sachverständiger. Im Folgenden eine kurze Aufschlüsselung, welche Formen der Wertminderung es gibt.

Merkantile Wertminderung

Auch bei einer vollständigen Reparatur des Fahrzeugs können weiterhin unfallbedingte Mängel am Auto bestehen, die aber erst in Zukunft als mögliche Folgewirkung in Erscheinung treten könnten. Wer seinen Wagen weiterverkaufen möchte, muss den Unfallschaden trotz erfolgter Reparatur offenlegen. Da ein Unfallwagen in der Regel einen geringeren Kaufpreis erzielt (man spricht von einer merkantilen Wertminderung), hat das Fahrzeug an Wert verloren, obwohl keine erkennbaren Mängel vorliegen.

Technische Wertminderung

Bei einer technischen Wertminderung ist ebenfalls eine komplette Instandsetzung eines Unfallwagens erfolgt. Jedoch bleiben sichtbare Mängel, die sich auch nicht beseitigen lassen – somit liegt nicht bloß eine merkantile Wertminderung vor. Ist beispielsweise die Farblackierung an der Stelle des Unfallschadens dunkler oder heller als der restliche Lack, handelt es sich um einen Wertverlust technischer Art.

Berechnung der Wertminderung

Für die Berechnung des Wertverlustes verwenden Gutachter unterschiedliche Methoden, da die deutsche Rechtsprechung diesbezüglich keine Vorgaben macht. Es existieren verschiedene Berechnungsmodelle. Sehr häufig greifen Versicherer zur Prämien-Berechnung der Kfz-Versicherung und Gerichte allerdings auf die Wertminderungstabelle von Ruhkopf/Sahm zurück.

Wertverlust nach Ruhkopf/Sahm

Die Ermittlung des Wertverlustes nach einem Autounfall orientiert sich bei Ruhkopf/Sahm am Alter des Fahrzeugs, der Schadenshöhe, dem Zulassungsjahr, den Reparaturkosten und dem Wiederbeschaffungswert. Dabei bestimmt man das prozentuale Verhältnis von Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert des Wagens. Die möglichen Ergebnisse sind dann in drei Kategorien untergliedert: 10 bis 30, 30 bis 60 und 60 bis 90 Prozent.

Um den Minderwert zu berechnen, addiert der Gutachter die Reparaturkosten und den Wiederbeschaffungswert miteinander und multipliziert die Summe mit dem Faktor der Wertminderung. Dieser Faktor lässt sich unten stehender Tabelle entnehmen und hängt von den Jahren seit der Zulassung ebenso ab wie davon, in welche der drei Kategorien das Fahrzeug fällt.

Beispielrechnung

  • Wiederbeschaffungswert des Autos: 30.000 Euro
  • Reparaturkosten: 11.000 Euro
  • Auto befindet sich im 1. Zulassungsjahr Reparaturverhältnis: 11.000 Euro / 30.000 Euro x 100 = 36,67 Prozent des Wiederbeschaffungswerts
  • Minderwert (1. Zulassungsjahr) = 6 Prozent (siehe Wert in der Tabelle)
  • Summe der Wertminderung = (11.000 Euro + 30.000 Euro) x 6 Prozent = 2.460 Euro

Berechnung liegt im Ermessen des Sachverständigen

Trotz solcher Berechnungsmethoden ist eine exakte Festsetzung des Wertverlusts mitunter schwierig. Die Entwicklung des Automarktes und neuer Reparaturmaßnahmen lassen sich schließlich nur sehr spekulativ vorhersehen. Dadurch bleibt es im Endeffekt dem Gutachter vorbehalten, den genauen Minderwert zu beziffern. Die endgültige Entscheidung trifft dann aber auf Grundlage des Gutachtens der zuständige Richter.

Sonderfälle ohne Wertminderung

In bestimmten Fällen liegt nach der Berechnung von Ruhkopf/Sahm kein Wertverlust vor. Bei einem Fahrzeug, das älter als 5 Jahre ist oder mehr als 100.000 Kilometer auf dem Tacho hat, gibt es keinen Minderwert, da Reparaturarbeiten wie Lackierungen und Montagen neuer Ersatzteile den Wertverlust ausgleichen. Eine Ausnahme bilden hier natürlich Oldtimer, da diese bei einem Schaden oft einen erheblichen Wertverlust erleiden. Eine Kostenübernahme der Wertminderung bei reinen Blech- und Bagatellschäden, die ein Reparaturkostenverhältnis von unter 10 Prozent aufweisen, lehnen Versicherungen und Gerichte zumeist ebenfalls ab.

Auch bei einem Totalschaden fällt die Wertminderung weg. In diesem Fall zahlt die gegnerische Versicherung den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts an den Geschädigten. Denkbare Alternativen zur Übernahme von Wertminderungen sind außerdem die Erstattung der Reparaturkosten, eine Nutzungsausfallentschädigung oder Schmerzensgeld.

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