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Mittels der Rentenanpassungsformel kann man berechnen, wie hoch der aktuelle Rentenwert steigen müsste. Eine Anpassung erfolgt jährlich zum 1. Juli. Die Rentenanpassungsformel errechnet eine Rentenerhöhung unter anderem anhand der vorjährlichen Bruttogehälter bzw. -löhne. Doch nicht nur dieser Faktor ist ausschlaggebend für die Rente. Übrigens: Die Rentenformel, mit der die individuelle Rente berechnet wird, gehört nicht in den Kontext der Rentenanpassungsformel.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit Hilfe der Rentenanpassungsformel wird berechnet, wie hoch der Rentenwert steigen müsste.
  • Die Anpassung erfolgt jedes Jahr am 1. Juli.
  • Durch die Rentenanpassungsformel wird die Rentenerhöhung errechnet.

Rentenanpassungsformel: Riesterfaktor und Schutzklausel

Die Anpassung erfolgt also einerseits an die Bruttolohnentwicklung sämtlicher beitragspflichtigen Gehälter und Löhne aus dem vergangenen Jahr. Weiterhin ist der so genannte Riesterfaktor wichtig für die Berechnung. Hierbei werden der Beitragssatz der Rentenversicherung sowie der Anteil der Altersvorsorge zusammengefasst. Weiterhin ist ein Nachhaltigkeitsfaktor bei der Anpassung zu bedenken, der das Verhältnis der Rentner zu den Beitragszahlern in Bezug setzt. Dieser Faktor wird entsprechend modifiziert. Nicht zuletzt gibt es noch eine Schutzklausel, die vor einer Rentenkürzung schützen soll: Unabhängig davon, wie die Lohnentwicklung verläuft, sollen Rentenkürzungen ausgeschlossen werden. Im Zweifelsfall werden sämtliche folgende Rentenerhöhungen halbiert, bis es einen Ausgleich gibt.

Rentenanpassungsformel im Detail

Der Riesterfaktor

Die Rentenanpassungsformel ist im Sozialgesetzbuch geregelt. Der hier beschriebene Faktor wurde nach dem ehemaligen Arbeitsminister Walter Riester benannt, ebenso wie die Riester-Rente. Zwei Komponenten bestimmen diesen Riester-Faktor:

  • AVA, der Altersvorsorgeanteil. Hier wird die Belastung aller Erwerbstätigen durch eine private Vorsorge, also die Riester-Rente, berücksichtigt.
  • RVB, der Rentenversicherungsbeitrag. Hier wird die Belastung aller Erwerbstätigen durch die gesetzliche Rentenversicherung berücksichtigt.

Der Riesterfaktor ist de facto ein reiner Kürzungsfaktor. Die Belastungen durch die Zahlungen in die Riester-Rente werden auf die Anpassung der Rente übertragen. Der Riesterfaktor bei der Anpassungsformel für die Rente liegt einer Stufenregelung zugrunde, der so genannten Riestertreppe. Die einzelnen Stufen sehen vor, dass jährlich eine Steigerung um 0,5 Prozentpunkte erfolgt. Letztendliches Ziel sind 4 Prozent.

Der Nachhaltigkeitsfaktor

Beim Nachhaltigkeitsfaktor geht es um die Entfaltung des Rentenquotienten. Dieser Quotient stellt die Äquivalenzbeitragszahler und die Äquivalenzrentner miteinander ins Verhältnis. Dieses ermittelt die Anzahl der Renten, die aktuell als Standardrenten verbucht würden. Bei den Äquivalenzbeitragszahlern wird die Zahl der Durchschnittsverdiener ermittelt, die notwendig sind, um die Beitragseinnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung zu erzeugen. Ziel ist das Einhalten der Beitragssatzobergrenze von endgültig 22 Prozent im Jahr 2030. Durch die Orientietung auf diese Obergrenze wurde das System der Rentenversicherung von einem leistungsorientierten zu einem beitragssatzorientierten umgestellt.

Die Schutzklausel

Wie die Rentenanpassungsformel ist auch die Schutzklausel im Sozialgesetzbuch geregelt. Mit dieser Klausel wird sichergestellt, dass keine Reduzierung des Rentenwertes durch Anwendung des Riesterfaktors und des Nachhaltigkeitsfaktors eintreten kann. Selbst bei einer stagnierenden Einkommensentwicklung und parallel steigenden Beiträgen für die gesetzliche Rentenversicherung sowie einem ansteigenden Altersvorsorgeanteil würde eine Rentenanpassung maximal auf Null gesetzt.

Der Nachholfaktor in der Rentenanpassungsformel

Die Schutzklausel wurde 2007 mit dem sogenannten Nachholfaktor modifiziert, unter anderem wegen der Anpassung der Regelaltersgrenze. Demnach entsteht ein Ausgleichsbedarf, der mit den kommenden Rentenerhöhungen verrechnet werden muss. Dieser Ausgleichsbedarf wird nach alten und neuen Bundesländern getrennt berechnet.