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Die gesetzliche Rentenversicherung kennt bereits seit den späten 1950er-Jahren keine Invalidität mehr. Gesetzlich rentenversicherte Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen können, sind voll oder teilweise erwerbsgemindert.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Invalidität in der privaten Versicherung
  3. Rentenversicherung – reduzierte Leistungen bei Erwerbsminderung
  4. Invalidität – ein Begriff der privaten Unfallversicherung
  5. Die Gliedertaxe in der privaten Unfallversicherung
  6. Teil- und Vollinvalidität
  7. Die Feststellung der Invalidität
  8. Invaliditätsgrad für die Zahlung einer Unfallrente
  9. Verwandte Themen
  10. Weiterführende Links
  11. Berufsunfähigkeitsversicherungen vergleichen

Das Wichtigste in Kürze

  • Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen können, sind voll oder teilweise erwerbsgemindert.
  • In der privaten Unfallversicherung hat der Begriff Invalidität noch eine wichtige Bedeutung, denn sie ist die Grundlage für den Versicherungsfall. Eine weitere Voraussetzung ist die Herbeiführung der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch einen Unfall.
  • Die Versicherungsleistung richtet sich neben der vereinbarten Versicherungssumme nach dem Grad der Invalidität.

Invalidität in der privaten Versicherung

Die private Unfallversicherung zahlt im Versicherungsfall eine Invaliditätsleistung oder eine Unfallrente. Die Höhe der Leistung im Fall von Invalidität hängt von den vertraglichen Vereinbarungen der Versicherung und besonders von der Schwere der gesundheitlichen Behinderung ab. Diese wird anhand der Gliedertaxe bestimmt. Ähnlich wie in der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es auch in privaten Unfallversicherungen eine Abstufung in Teil- und Vollinvalidität.

Rentenversicherung – reduzierte Leistungen bei Erwerbsminderung

Nachdem der Begriff der Invalidität in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits 1957 durch die Erwerbsunfähigkeit ersetzt wurde, kam es mit den Rentenreformen zu Beginn der 2000er-Jahre zur Abschaffung der Erwerbs- und Berufsunfähigkeit. Seither erhalten Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch eine geringe Erwerbsminderungsrente, wenn sie voll oder teilweise erwerbsgemindert sind. Diese ist mit der ursprünglichen Invalidenrente jedoch nicht mehr vergleichbar. Das bedeutet, dass zunächst geprüft wird, ob betroffene Arbeitnehmer nach einem Unfall noch in einem anderen als ihrem erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf tätig sein könnten. Ist das der Fall, erhalten sie keine Leistung aus der gesetzlichen Versicherung. Sinnvoll ist daher für jeden Arbeitnehmer der Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung.

Invalidität – ein Begriff der privaten Unfallversicherung

In der privaten Unfallversicherung hat der Begriff Invalidität noch eine wichtige Bedeutung, denn sie ist die Grundlage für den Versicherungsfall. Eine weitere Voraussetzung ist die Herbeiführung der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch einen Unfall. Beide Begriffe sind im Versicherungsvertragsrecht eindeutig definiert.

Ein Unfall ist eine unfreiwillig erlittene Gesundheitsschädigung als Folge eines plötzlich von außen auf den Körper des Versicherten wirkenden Ereignisses. Invalidität definiert sich als infolge eines Unfalls dauerhaft beeinträchtigte körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit des Versicherungsnehmers. Dauerhaft ist die Beeinträchtigung, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre dauert und eine Änderung nicht absehbar ist.

Die Gliedertaxe in der privaten Unfallversicherung

Die Versicherungsleistung richtet sich neben der vereinbarten Versicherungssumme nach dem Grad der Invalidität. Dieser ergibt sich aus der Gliedertaxe, die jedem Körperbereich einen prozentualen Invaliditätsgrad zuordnet. Die Werte werden vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, GDV, als standardisierte Richtwerte festgelegt. Da es sich um Richtwerte handelt, haben die Versicherer die Möglichkeit, diese zu unter- oder überschreiten.

Aus diesem Grund ist vor dem Abschluss einer privaten Unfallversicherung ein Vergleich der Versicherungsleistungen verschiedener Anbieter ebenso wichtig wie der Kostenvergleich. Der Grad der Invalidität nach der Gliedertaxe bestimmt, wie hoch die Versicherungsleistung als prozentualer Anteil der vereinbarten Versicherungssumme ist.

Teil- und Vollinvalidität

Die Folge eines Unfalls kann Voll- oder Teilinvalidität sein. Im Fall der Vollinvalidität ist die Funktion eines Körperteils oder Sinnesorgans durch den Unfall vollständig verloren gegangen. Der Invaliditätsgrad richtet sich dann nach dem in der Gliedertaxe aufgeführten Wert. Ist die Funktion lediglich eingeschränkt, liegt Teilinvalidität vor. Die Auszahlung der Versicherungsleistung erfolgt in diesem Fall nur in Höhe des prozentualen Anteils von dem der Gliedertaxe festgelegten Invaliditätsgrads. Ist zum Beispiel die Funktion eines Armes zu 40 Prozent eingeschränkt, beträgt die Leistung 40 Prozent des Invaliditätsgrads für einen Arm.

Die Feststellung der Invalidität

Damit eine Unfallversicherung die infolge eines privaten Unfalls eingetretene Invalidität anerkennt, muss diese zunächst festgestellt werden. Grundsätzlich ermittelt der behandelnde Arzt nach einem Unfall den Invaliditätsgrad. Aber auch der Hausarzt der versicherten Person kann die Beurteilung abgeben. Darüber hinaus hat die Versicherung das Recht, einen unabhängigen Gutachter hinzuzuziehen.

Einige Versicherer machen grundsätzlich von diesem Recht Gebrauch, andere nur in besonders schwierigen Fällen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer jährlichen Folgeuntersuchung. Durch diese Neubemessung der Invalidität will die Versicherung feststellen, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung dauerhaft ist. Insbesondere bei Zahlung einer Unfallrente ist die Motivation zur regelmäßigen Überprüfung groß. Sollten Versicherungsnehmer eine Verschlechterung ihres Zustands feststellen, können sie durch eine Neubemessung versuchen die bisherigen Leistungen zu erhöhen.

Invaliditätsgrad für die Zahlung einer Unfallrente

Die private Unfallversicherung kennt unabhängig von Nebenleistungen wie Krankenhaustagegeld, Übernahme von Bergungskosten oder Todesfallleistung grundsätzlich zwei Formen von Versicherungsleistungen: die Invaliditätsleistung als einmalige Zahlung und die Unfallrente. Die Invaliditätsleistung wird durch die Summe für die Grundinvalidität, die vereinbarte Progression und den Invaliditätsgrad bestimmt.

Die Höhe der Rente wird bereits beim Vertragsabschluss festgelegt. Dabei ist auch zu bestimmen, ob die Unfallrente begrenzt oder lebenslang gezahlt werden soll. Um eine Unfallrente aus der privaten Unfallversicherung in der vereinbarten Höhe zu erhalten, muss der Invaliditätsgrad mindestens 50 Prozent betragen. Einige Versicherer bieten die Rente bereits ab einer Invalidität von 35 Prozent an. Daher sollte in einen Versicherungsvergleich auch der Invaliditätsgrad, ab dem die Leistungen erbracht werden berücksichtigt werden.

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