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Spricht man im Versicherungswesen von Gefälligkeitsschäden, meint man Schäden, die während einer Gefälligkeitsleistung eingetreten sind. Bei einer Gefälligkeit hilft eine Person der anderen freiwillig und unentgeltlich aus. Die Leistung unterliegt also keinem rechtlichen Vertrag. Ein klassisches Beispiel ist das Helfen eines Freundes beim Umzug. Schnell kommt es bei solchen Leistungen zu einem Schaden. Beim Tragen eines Möbelstücks wird der teure Boden verkratzt oder der Fernseher wird versehentlich fallen gelassen. Muss ein sperriges Möbelstück in das Auto eingeladen werden, sind Kratzer und Lackschäden keine Seltenheit. Diese Liste an Schadensfällen lässt sich problemlos erweitern.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Dienstleistung vs. Gefälligkeit
  3. Wer haftet bei Gefälligkeitsschäden?
  4. Privathaftpflicht: Absicherung gegen Gefälligkeitsschäden
  5. Auf diese Vertragsdetails sollten Versicherte genau achten!
  6. Besondere Prüfung auf Grund hohem Missbrauchspotential
  7. Verwandte Themen
  8. Weiterführende Links
  9. Privathaftpflicht vergleichen

Das Wichtigste in Kürze

  • Gefälligkeitsschäden sind Schäden, die während einer Gefälligkeitsleistung eingetreten sind.
  • Bei einer Dienstleistung durch eine Firma handelt es sich um keinen Gefälligkeitsschaden.
  • Durch die Gefälligkeit entsteht eine Haftungsbeschränkung zwischen den beteiligten Personen.

Dienstleistung vs. Gefälligkeit

Wird für den Umzug allerdings ein professionelles Unternehmen angestellt und es kommt zu einem Schaden, handelt es sich um keinen Gefälligkeitsschaden. In diesem Fall liegt ein Vertag sowie eine Entgeltzahlung vor. Es handelt sich um eine klassische Dienstleistung. Verursacht der Umzugspacker einen Schaden, haftet er entweder über seine Berufs- oder Gewerbehaftpflicht.

Der Bekannte, der womöglich den ganzen Tag freiwillig hilft, darf jedoch auch entschädigt werden. Eine Sachleistung, beispielsweise eine Flasche Wein, oder eine angemessene monetäre Entschädigung darf durchaus geleistet werden. Solange die Tätigkeit des Bekannten nicht nachhaltig auf Gewinnerzielung ausgelegt ist, handelt es sich um eine Gefälligkeitsleistung.

Wer haftet bei Gefälligkeitsschäden?

Die zuvor beschriebenen Schadensfälle können schnell mehrere tausend Euro betragen. Kommt es bei einer Hilfeleistung zu Personenschäden, kann es in die Millionen gehen. Daher stellt sich die Frage, wer bei einem Gefälligkeitsschaden für den Schaden aufkommt.

Nach § 823 BGB ist jeder, der vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden verursacht, verpflichtet den Schaden zu ersetzten.

Bei einer Gefälligkeitshandlung verhält es sich aber anders:

Durch die Gefälligkeit entsteht eine Haftungsbeschränkung zwischen den beteiligten Personen. Dazu muss keine schriftliche oder mündliche Vereinbarung getroffen werden, es geschieht stillschweigend. Laut Rechtssprechung haftet der Verursacher nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Wird der Schaden – wie in den meisten Fällen – nur aus leichter Fahrlässigkeit verursacht, muss der Schadensverursacher nichts zahlen. Das bedeutet, dass auch die Haftpflichtversicherung nicht einspringen muss. Der Geschädigte sitzt nun auf dem Schaden fest. Da der Grad zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit oft schmal ist, landen viele Fälle zur Klärung der Schadenersatzansprüche vor Gericht.

Privathaftpflicht: Absicherung gegen Gefälligkeitsschäden

Die meisten Menschen lassen Freunde und Bekannte ungern solche Schäden selbst bezahlen und fühlen sich in der Pflicht, Schadensersatz zu leisten. Bevor Freundschaften zerstört werden und Schadensfälle vor Gericht landen, ist der Schadensersatz oft die bessere Alternative.

Die Privathaftpflicht kann zum Glück in den meisten Fällen so erweitert werden, dass diese Schadensfälle mitversichert sind. Der Beitrag erhöht sich in den meisten Fällen nur gering.

Auf diese Vertragsdetails sollten Versicherte genau achten!

Nicht bei jeder Haftpflichtversicherung sind Gefälligkeitsschäden mitversichert. Personen, die anderen regelmäßig helfen, sollten deshalb ihre Haftpflicht prüfen und Gefälligkeitsschäden gegebenenfalls einschließen. Außerdem wird die Deckungssumme, je nach Versicherung, bei Gefälligkeitsschäden oft begrenzt. So werden Schäden nur bis zur vereinbarten Summe bezahlt. Kommt es zu größeren Schäden, müssen Versicherte einen Teil der Kosten selbst tragen.

Auch die Kosten einer Selbstbeteiligung sollten beachtet werden. Bei einigen Versicherern wird speziell bei den Gefälligkeitsschäden eine Selbstbeteiligung fällig. Um im Schadensfall Kosten zu vermeiden, sollten Versicherte vorab die Vertragsklauseln zu den Gefälligkeitsschäden genau überprüfen.

Besondere Prüfung auf Grund hohem Missbrauchspotential

Gefälligkeitsschäden sind oft Teil von Versicherungsbetrug. Versicherungsunternehmen legen den Verdacht nahe, dass wenn sich Verursacher und Beschädigter kennen, ein erhöhtes Missbrauchsrisiko besteht. Versicherungen prüfen deshalb Schadensfälle aus diesem Bereich besonders gründlich. Doch selbst wenn die Versicherungen einen Betrug vermuten, liegt die Beweislast beim Versicherer.

Versicherungsbetrug ist in jedem Fall kein Kavaliersdelikt. Wird ein Betrug erkannt, drohen der Entzug des Versicherungsschutzes sowie strafrechtliche Konsequenzen. Dennoch erleichtern viele Deutsche ihre Versicherung um kleinere und größere Geldbeträge. So entstehen den Versicherungsunternehmen jährlich mehrere Milliarden Euro an Schäden.

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