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Der Garantiezins ist bei kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen von Bedeutung. Allerdings sollten Versicherungsnehmer nicht den Fehler machen und diesen mit dem Höchstrechnungszins gleichsetzen. Die beiden Zinssätze stimmen zwar häufig überein, sind jedoch zwei unterschiedliche Variablen.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Garantiezins: Definition
  3. Garantiezins und Höchstrechnungszins: Was sind die Unterschiede?
  4. Entwicklung seit 2000
  5. Verwandte Themen
  6. Weiterführende Links
  7. Lebensversicherung: Jetzt Angebote vergleichen

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Garantiezins ist der Zinssatz, den Versicherungen über die komplette Vertragslaufzeit einer Renten- oder Lebensversicherung mindestens gewährleisten.
  • Als Obergrenze für den Garantiezins gilt der vom Bundesfinanzministerium festgelegte Höchstrechnungszins.
  • In den letzten 20 Jahren sank der höchstmögliche Garantiezins kontinuierlich.
  • Senkungen des Höchstrechnungszinses wirken sich lediglich auf neue Policen aus, da immer der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Garantiezins zugrunde gelegt findet.

Garantiezins: Definition

Der Garantiezins einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung gibt an, von welcher Mindestverzinsung Sparer über die gesamte Laufzeit ihres Vertrages profitieren können. Durch die Garantieverzinsung einer Lebensversicherung ist es dem Versicherungsunternehmen möglich, seinen Kunden eine bestimmte Ablaufleistung beziehungsweise Versicherungssumme zum Vertragsende zu gewährleisten. Wie hoch die reale Verzinsung ausfällt, hängt jedoch vor allem davon ab, wie gut die Versicherungsgesellschaft mit dem Geld der Kunden wirtschaftet.

Prinzipiell müssen Versicherungen lediglich die Sparbeiträge verzinsen. Demzufolge ziehen die Gesellschaften von den Versicherungsprämien sowohl ihre Abschluss- und Verwaltungskosten ab als auch die finanziellen Aufwendungen für die persönliche Risikovorsorge. Zusätzlich verlangen die Versicherer einen gewissen Beitragsanteil, falls die Lebens- oder Rentenversicherung ebenso als Todesfallversicherung fungiert. Da sich die Höhe der Betriebskosten von Unternehmen zu Unternehmen unterscheidet, gilt dies ebenso für den Garantiezins.

Garantiezins und Höchstrechnungszins: Was sind die Unterschiede?

Versicherungsunternehmen dürfen den zur Kalkulation der Prämien verwendeten Garantiezins zwar grundsätzlich frei wählen. Allerdings gibt es mit dem sogenannten Höchstrechnungszins eine Obergrenze für die Berechnung der Deckungsrückstellungen. Folglich stellt dieser den maximalen Garantiezins dar. Da die Versicherungen sich an den Vorgaben orientieren müssen und oftmals mit dem höchstmöglichen Zinssatz arbeiten, werden beide Begriffe oft gleichgesetzt. Es kommt mittlerweile jedoch auch vor, dass eine Versicherungsunternehmen keinen Garantiezins mehr für eine Rentenversicherung oder eine andere kapitalbildende Versicherung angibt. Derartige Tendenzen sorgen natürlich dafür, dass die Attraktivität entsprechender Policen abnimmt.

Die Ermittlung des Höchstrechnungszinses

Über die Obergrenze des Garantiezinses entscheidet das Bundesfinanzministerium. Die Behörde berücksichtigt dabei sowohl das allgemeine Zinsniveau als auch die wirtschaftliche Situation der Versicherungsbranche. Außerdem erhält sie jährliche Empfehlungen von der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Falls sich das Bundesministerium für Finanzen dazu entscheidet, den Höchstrechnungszins zu ändern, passt es die Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) an.

Bis 2015 erfolgte die Berechnung des höchstmöglichen Garantiezinses auf Grundlage der Renditen zehnjähriger Staatsanleihen mit einem AAA-Rating. Die Verantwortlichen betrachteten dazu immer die letzten zehn Jahre und projizierten die Durchschnittsrenditen auf die Zukunft. Nach Paragraph 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) galt für den Höchstrechnungszins ein Maximum von 60 Prozent des errechneten Wertes. 2016 modernisierte der Gesetzgeber die Bestimmungen jedoch. Der jetzige Paragraph 88 beinhaltet zwar eine ähnliche Verordnungsermächtigung, legt jedoch keine eindeutige Berechnungsmethode fest. Dies begründet sich damit, dass keine europarechtliche Grundlage mehr besteht.

Die Garantiezins-Entwicklung: Seit 2000 kontinuierlich gesunken

Während der Garantiezins in den 1990er-Jahren teilweise bei 4,0 Prozent lag, erhalten Versicherte seit 2017 nur noch maximal 0,9 Prozent. Diese Veränderungen gehen im Wesentlichen auf die Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank zurück. Diese senkte die Leitzinsen in den letzten 20 Jahren kontinuierlich. Das führte dazu, dass die Zinserträge der Versicherungsunternehmen mittlerweile wesentlich geringer ausfallen als noch vor 10 oder 20 Jahren. Sie legen die Kundengelder nämlich größtenteils in sichere Anleihen an. Daher entschied das Finanzministerium, den höchstmöglichen Garantiezins zu senken. Wie sich der Höchstrechnungszins in den letzten Jahrzehnten entwickelt hat, veranschaulicht die nachfolgende Tabelle.

Zeitspanne
Höchstrechnungszins (maximaler Garantiezins)
Juli 1986 bis Juni 1994 3,50 Prozent
Juli 1994 bis Juni 2000 4,00 Prozent
Juli 2000 bis Dezember 2003 3,25 Prozent
Januar 2004 bis Dezember 2006 2,75 Prozent
Januar 2007 bis Dezember 2011 2,25 Prozent
Januar 2012 bis Dezember 2014 1,75 Prozent
Januar 2015 bis Dezember 2016 1,25 Prozent
Januar 2017 bis Dezember 2021 0,90 Prozent
Seit Januar 2022 0,25 Prozent

Lediglich neue Verträge von Absenkung betroffen

Beim Abschluss eines Versicherungsvertrag gilt immer der aktuelle Garantiezins. Wer beispielsweise 1995 eine Lebensversicherung abgeschlossen hat, erhält demnach 4,00 Prozent. Obwohl der Höchstrechnungszins mittlerweile stark gesunken ist, muss die Versicherungsgesellschaft weiterhin den zum Vertragsabschluss garantierten Mindestzins gewährleisten. Eine Absenkung wirkt sich folglich nur auf neue Verträge aus.

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