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In Deutschland werden jedes Jahr enorme Vermögenswerte vererbt oder verschenkt. 2020 wurden 84,4 Milliarden Euro steuerlich berücksichtigt – und diese Zahl enthält noch keine Beträge, die innerhalb der Freibeträge lagen und nicht besteuert wurden. In dieser Übersicht erfahren Sie, wie sich die Steuerklasse, der Verwandtschaftsgrad und die Höhe der Erbschaft auf die Steuer auswirken.

Inhalt dieser Seite
  1. Freibetrag bei Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer meist gleich
  2. Steuerklasse bestimmt über den Steuersatz
  3. Je höher die Erbschaft, desto höher die Steuersätze
  4. Freibeträge mehrfach nutzen
  5. Nur bei der Erbschaftssteuer gibt es einen Versorgungsfreibetrag
  6. Erbschaftssteuer auf Immobilien
  7. Verwandte Themen
  8. Weiterführende Links
  9. Festgeldangebote vergleichen

Lesezeit: rund 3 Minuten

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben einen Freibetrag von 500.000 Euro.
  • Bei der Erbschaftssteuer für Eltern und Großeltern liegt der Freibetrag bei 100.000 Euro, bei Schenkungen sind nur 20.000 Euro steuerfrei.
  • Ehegatten oder Kinder des Erblassers zahlen einen geringeren Steuersatz als Erben, die nicht mit dem Verstorbenen verwandt waren.
  • Je höher das Vermögen, desto mehr Erbschaftssteuer müssen die Erben darauf abführen.

Freibetrag bei Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer meist gleich

Wer schon zu Lebzeiten beginnt, seinen Nachlass auf die späteren Erben zu verteilen, kann auch größere Vermögen ohne hohe Steuern übertragen.

In den meisten Fällen ist der persönliche Freibetrag gleich. Auf diesen muss der Begünstigte keine Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer zahlen. Die einzige Ausnahme macht der Gesetzgeber für Eltern und Großeltern. Bei der Erbschaftssteuer liegt ihr Freibetrag bei 100.000 Euro, bei Schenkungen sind nur 20.000 Euro steuerfrei. Grundsätzlich ist der Freibetrag umso höher, je enger der Verwandtschaftsgrad des Begünstigten zum Erblasser oder zum Schenkenden ist.

Steuerklasse bestimmt über den Steuersatz

Vom Verwandtschaftsgrad hängt auch die Einteilung in eine Steuerklasse ab. Ehegatten oder Kinder des Erblassers zahlen einen geringeren Steuersatz als Erben, die nicht mit dem Verstorbenen verwandt waren. Erbschaftssteuer wird nur für den Teil der Erbschaft fällig, der über den persönlichen Freibetrag hinausgeht. Einen Überblick über die Freibeträge und Steuerklassen je nach Verwandtschaftsgrad bietet die folgende Tabelle:

Grad der Verwandtschaft
Freibetrag
Steuerklasse
Steuersatz
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro I 7 bis 30 %
Kinder, Stiefkinder, adoptierte Kinder 400.000 Euro I 7 bis 30 %
Enkel 200.000 Euro I 7 bis 30 %
Eltern und Großeltern 100.000 Euro I 7 bis 30 %
Geschwister, Nichten, Neffen, gesch. Ehepartner 20.000 Euro II 15 bis 43 %
Alle übrigen Erben 20.000 Euro III 30 bis 50 %

Je höher die Erbschaft, desto höher die Steuersätze

Neben der Steuerklasse hat auch die Höhe der Erbschaft Einfluss auf den Steuersatz. Je höher das Vermögen, desto mehr Erbschaftssteuer müssen die Erben darauf abführen. Die Tabelle zeigt die Steuersätze für die einzelnen Steuerklassen:

Steuerklasse
I
II
III
Vermögen bis 75.000 Euro 7% 15% 30%
Vermögen bis 300.000 Euro 11% 20% 30%
Vermögen bis 600.000 Euro 15% 25% 30%
Vermögen bis 6.000.000 Euro 19% 30% 30%
Vermögen bis 13.000.000 Euro 23% 35% 50%
Vermögen bis 26.000.000 Euro 27% 40% 50%
Vermögen über 26.000.000 Euro 30% 43% 50%

Freibeträge mehrfach nutzen

Wer ein großes Vermögen an seine Nachkommen übertragen und dabei Erbschaftssteuer sparen will, kann einen Teil der Erbschaft schon zu Lebzeiten an die späteren Erben verschenken. Die Freibeträge bei der Schenkungssteuer lassen sich auf diese Weise nämlich alle zehn Jahre wieder nutzen.

Wer früh damit beginnt, sein Vermögen auf die späteren Erben aufzuteilen, kann auch größere Summen steuerfrei übertragen. Ein 60-Jähriger etwa kann jedem seiner Kinder bis zu seinem 80. Geburtstag 1,2 Millionen Euro steuerfrei schenken. Hinzu kommen weitere 600.000 für jedes Enkelkind.

Nur bei der Erbschaftssteuer gibt es einen Versorgungsfreibetrag

Zusätzlich zu den allgemeinen Freibeträgen erhalten Ehepartner und bis zu 27 Jahre alte Kinder noch einen so genannten Versorgungsfreibetrag. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner liegt dieser bei 256.000 Euro. Der Versorgungsfreibetrag für Kinder bis 5 Jahre liegt bei 52.000 Euro. Bei älteren Kindern fällt er immer geringer aus. Im Alter von 20 bis 27 Jahren sind es noch 10.300 Euro. Der Versorgungsfreibetrag wird zu dem allgemeinen Freibetrag (siehe Tabelle) hinzuaddiert. Es gibt ihn allerdings nur bei der Erbschaftssteuer. Auf Schenkungen kann er nicht angewendet werden.

Erbschaftssteuer auf Immobilien

Häufig besteht eine Erbschaft nicht nur aus einem Barvermögen, sondern auch aus Immobilien. Sie sind bei der Anrechnung auf die Freibeträge ein Sonderfall. Erben Ehepartner ein Haus, in dem sie selbst wohnen, müssen sie darauf keine Erbschaftssteuer entrichten. Der Wert der Immobilie wird nicht auf die übrigen Freibeträge angerechnet. Dasselbe gilt für die Kinder des Erblassers. Allerdings sind hier nur Immobilien mit einer Wohnfläche bis 200 Quadratmeter von der Erbschaftssteuer befreit. Bedingung für die Steuerbefreiung ist immer, dass die Erben noch mindestens 10 Jahre lang selbst in der Immobilie wohnen.

Jeder andere Erbe muss auf den Verkehrswert der geerbten Immobilie ganz normal Erbschaftssteuer zahlen. Nur ihr Freibetrag wird zuvor abgezogen. Die Vorschriften im Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) zum Vererben von Immobilien sind allerdings sehr ausführlich und hochkomplex. Wir empfehlen deshalb allen Erben, die Hilfe eines professionellen Steuerberaters in Anspruch zu nehmen.

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