Private Altersvorsorge: Das sind die wichtigsten Änderungen ab 2018
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Tipp: Nehmen Sie sich Ihren aktuellen Vertrag zur Altersvorsorge zur Hand und prüfen Sie, ob Sie von den neuen Regelungen der betrieblichen Altersvorsorge profitieren.
Die private Altersversorge ist vor allem bei der jüngeren Generation häufig kein Thema. Doch das Rentenniveau wird die nächsten Jahre weiter sinken – die sogenannte Rentenlücke öffnet sich. Um diese Lücke nicht größer werden zu lassen, hat die Bundesregierung das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) verabschiedet, das die private Vorsorge attraktiver machen soll. Inwiefern Sie als Arbeitnehmer davon profitieren können, erklärt Verivox.
Geringverdiener erhalten Förderbetrag und Riester-Zulage steigt
Arbeitnehmer bekommen für ihre betriebliche Altersvorsorge (bAV) ab 2018 eine staatliche Förderung – die sogenannte BAV-Förderung. Voraussetzung: Sie dürfen nicht mehr als 2.200 Euro brutto im Monat verdienen. Hierbei muss der Arbeitgeber mindestens 240 Euro für die betriebliche Altersvorsorge des Mitarbeiters aufwenden, wobei die Aufwendung bis auf 480 Euro begrenzt sind. Die staatliche Förderung beläuft sich dann auf 30 Prozent dieses Beitrags, also auf mindestens 72 Euro und maximal 144 Euro.
Wichtig: Die BAV-Förderung gibt es nur, wenn Sie eine betriebliche Altersvorsorge über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung abgeschlossen haben.
Riester-Sparer erhalten ab Januar 2018 eine erhöhte Zulage vom Staat. Diese steigt von 154 Euro auf 175 Euro. Die Grenze für den maximalen Förderbetrag lässt das BRSG aber unberührt. Weiterhin müssen Sie also mindestens 4 Prozent Ihres jährlichen Bruttolohns in den Riestervertrag einzahlen. Bei 30.000 Euro im Jahr wären das mindestens 1.075 Euro (nach Abzug der Zulage von 175 Euro).
Pflichtzuschuss vom Arbeitgeber ab 2019/2022
Durch die Entgeltumwandlung in der bAV sparen Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber Beiträge bei der Sozialversicherung. Der Arbeitgeber hat zukünftig seine Ersparnis an den Arbeitnehmer weiterzugeben, und zwar pauschal 15 Prozent des gesparten Entgelts. Die Neuerungen greifen dabei in drei zeitlichen Abstufungen:
1. Wer sich für das neue „Sozialpartnermodell“ entscheidet, erhält den Zuschuss bereits ab 1.1.2018.
2. Der pauschale Zuschuss gilt für alle neuen, ab dem 1.1.2019 abgeschlossenen Verträge mit Entgeltumwandlung.
3. Arbeitnehmer, die ihre Verträge mit Entgeltumwandlung vor dem 1.1.2019 abgeschlossen haben, bekommen den Zuschuss ab dem 1.1.2022.
Davon profitieren Sie, wenn Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Aber auch nur dann, wenn Sie die Entgeltumwandlung über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung durchführen lassen. Arbeiten Sie im Rahmen eines Tarifvertrages, kann dieser separate Regelungen enthalten, so dass der pauschale Zuschuss nicht greift.
Neues „Sozialpartnermodell“ mit einer Beitragszusage
Im Rahmen das „Sozialpartnermodells“, können die Tarifvertragsparteien zukünftig eine automatische Entgeltumwandlung vereinbaren. So können alle Arbeitnehmer mit Tarifvertrag zukünftig von automatisch vom Pflichtzuschuss des Arbeitsgebers von 15 Prozent profitieren. Vorausgesetz natürlich, der Arbeitgeber spart bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Arbeitnehmer können der automatischen Entgeltumwandlung allerdings widersprechen (Opt-Out-Modell).
Das Sozialpartnermodell führt außerdem die reine Beitragszusage ein. Damit beschränkt sich die Pflicht des Arbeitsgebers lediglich darauf, einen bestimmten Beitrag in die betriebliche Vorsorge einzuahlen. Arbeitnehmern kann zwar eine Zielrente in Aussucht gestellt werden, aber eine Garantie besteht darauf nicht.
gilt , gibt es dagegen nur noch eine Beitragszusage. Der Arbeitgeber garantiert dann, dass ein bestimmter Betrag monatlich in die Betriebsrente eingezahlt wird. Für tarifgebundene Arbeitnehmer findet somit zukünftig eine statt. Dem können Sie allerdings widersprechen (Opt-Out-Modell). Dann verzichten jedoch auf den Pflichtzuschuss des Arbeitsgebers von 15 Prozent. Wer keinen tarifgebundenen Arbeitsvertrag hat, kann sich dem Sozialpartnermodell aber anschließen.
Höherer Freibetrag bei der Grundsicherung im Alter
Um die Altersarmut abzudämpfen, erhöht sich der Freibetrag der Grundsicherung. Wer Geld aus einer privaten Altersvorsorge bezieht und als Rentner auf die Grundsicherung angewiesen ist, hat unterm Strich mehr Geld in der Tasche. Erhalten Sie eine Riester-Rente von 150 Euro im Monat, sind generell 100 Euro anrechnungsfrei. Von den übrigen 50 Euro bekommen Sie 30 Prozent steuerfrei, also 15 Euro. Insgesamt bleiben Ihnen dann 115 Euro ohne Abzüge zusätzlich zu Ihrer Grundsicherung.
Doppelte Sozialabgaben bei betrieblicher Riester fallen weg
Noch vor der Reform galt das betriebliche Riestern als unattraktiv, weil Riester-Sparer auch während der Auszahlungsphase Abgaben für die Sozialversicherung zahlten. Diese ungleiche Behandlung zwischen betrieblicher und privater Riester ist seit dem 1.1.2018 aufgehoben. Pflichtversicherte müssen auf ihre betriebliche Riester-Rente nun keine Beiträge für die Kranken- (im Schnitt 15,7 Prozent) und Pflegeversicherung (2,55 Prozent beziehungsweise 2,8 Prozent für Kinderlose) zahlen.
Grenzen für steuerfreie Einzahlung erhöht
Seit Januar 2018 gelten außerdem neue Grenzen für die steuerfreie Einzahlung in die Betriebsrente. Nun können Sie bis zu 8 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) – 78.000 Euro jährlich – steuerfrei in die betriebliche Altersvorsorge einzahlen. Auf die Hälfte dieses Beitrages – 4 Prozent – zahlen Sie auch keine Sozialabgaben. Vor dem Jahreswechsel konnten Arbeitnehmer nur 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuer- und sozialversicherungsfrei einzahlen. Und zusätzlich 1.800 Euro – diese Grenze existiert jetzt nicht mehr.
Bisher waren also maximal 4.920 Euro zusätzlich steuer- und sozialabgabenfrei. Nunmehr sind 6.240 Euro (8 Prozent BBG) steuerfrei und davon 3.120 Euro (4 Prozent BBG) sozialabgabenfrei.