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Wer später in Rente geht, zahlt mehr Steuern

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Altersrenten unterliegen der Besteuerung. Allerdings gibt es einen steuerfreien Anteil, der sich nach dem Jahr des Renteneintritts richtet. Dieser Anteil wird von Jahr zu Jahr weniger.

Senioren müssen prinzipiell für ihre Rente Einkommensteuer zahlen. Dabei bleibt aber ein gewisser Anteil steuerfrei. Maßgebend für den steuerfreien Anteil ist das Jahr des Rentenbeginns. «Je später man in Rente geht, desto niedriger ist der steuerfreie Anteil», erklärt Isabel Klocke vom Bund.

Staat kassiert künftige Rentner ab

Bei Senioren, die 2005 oder früher in Rente gingen, betrug der steuerfreie Anteil beispielsweise noch 50 Prozent der ersten Jahresrente. Senioren, die 2021 den Ruhestand antreten, bekommen hingegen lediglich noch 19 Prozent steuerfrei. Maßgebend ist dabei das Jahr des tatsächlichen Rentenbeginns, entschied das Finanzgericht Schleswig-Holstein (Az.: 2 K 159/19). Ab 2040 gibt es übrigens überhaupt keinen Steuerfreibetrag mehr.

Im Streitfall stand dem Kläger mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente aus dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte zu. Er beantragte die Rentenzahlung aufzuschieben und war noch drei Jahre bis 2012 berufstätig. In seiner Einkommensteuererklärung für 2012 verlangte er, den steuerfreien Anteil für seine Rente mit dem Prozentsatz des Jahres 2009 zu bestimmen, denn dies sei das Jahr des eigentlichen Renteneintritts.

Revision eingelegt

Das Finanzamt und auch das Finanzgericht Schleswig-Holstein zogen hingegen den geringeren Prozentsatz des Jahres 2012 heran, weil der Kläger erst in diesem Jahr tatsächlich in Rente gegangen war. Steuerlich werden dadurch die Senioren benachteiligt, die ihren Beruf noch länger ausüben und später in Rente gehen, weshalb der Kläger Revision beim Bundesfinanzhof einlegte (Az: X R 29/20).

«Rentner in vergleichbarer Situation können sich auf das laufende Verfahren stützen und Einspruch gegen ihren Steuerbescheid und den zu geringen steuerfreien Anteil einlegen», rät Klocke. Dann bleibt der eigene Fall bis zu einem abschließenden Urteil offen. Die vom Finanzamt festgesetzten Steuern müssen allerdings zunächst gezahlt werden. Eine Korrektur wäre bei einem positiven Urteil dann möglich.

Eine Broschüre mit den unerfreulichen Details der Rentenbesteuerung bietet die Deutsche Rentenversicherung an.