Weihnachtsfeier: Gesetzliche Unfallversicherung greift nicht immer
Stand: 04.12.2019
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Richtet ein Unternehmen die Weihnachtsfeier aus, stehen die Mitarbeiter auch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch es gibt Ausnahmen.
Unfallschutz auch auf dem Weg zur Weihnachtsfeier
Findet die Firmenweihnachtsfeier mit der gesamten Belegschaft im Auftrag des Unternehmens statt, stehen die Teilnehmer auch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt sowohl auf der Veranstaltung an sich als auch auf dem Weg dorthin sowie unabhängig von Veranstaltungszeit und -ort. Darauf weist die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) hin.
Ob Beschäftigte bei der Festivität Alkohol getrunken haben - und dann etwa stolpern oder sich verletzen, ist nicht ausschlaggebend für den Versicherungsschutz. Das kann lediglich dann zum Thema werden, wenn der Alkoholeinfluss die Unfallursache war. Ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt, wird laut BG Bau im Einzelfall geprüft.
Versicherungsschutz endet nach der Feier
Es gibt jedoch Grenzen: Passiert ein Unfall, nachdem von Unternehmensseite das Ende der Feier verkündet wurde, greift der Unfallversicherungsschutz nicht mehr. Gleiches gilt, wenn die Belegschaft eine Party außerhalb der Arbeitszeiten eigenständig ausrichtet.