Kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente bei sehr kurzer Ehedauer
Stand: 10.09.2019
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Berlin - Nach einem Todesfall haben hinterbliebene Ehepartner nur dann Anspruch auf Witen- oder Witwerrente, wenn die Ehe bereits mindestens ein Jahr lang bestand. Anderenfalls geht die Rentenversicherung von einer sogenannten Versorgungsehe aus und zahlt nicht. Doch es gibt Ausnahmen.
Nach dem Tod des Ehepartners kann der Überlebende eine Witwen- oder Witwerrente beziehen. Dafür muss das Paar aber länger als ein Jahr verheiratet gewesen sein, wie die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin erklärt.
Wann die Rentenversicherung auch bei kürzerer Ehedauer zahlt
Ansonsten geht die Rentenversicherung davon aus, dass es sich um eine Versorgungsehe handelt, die Ehe also nur geschlossen wurde, um den überlebenden Ehegatten zu versorgen. Dann besteht kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. Doch es gibt Ausnahmen: Stirbt der Ehepartner beispielsweise bei einem Unfall, durch eine plötzliche Erkrankung oder gibt es ein gemeinsames minderjähriges Kind, hat der Überlebende auch bei kürzerer Ehedauer einen Rentenanspruch.
Neben der Ehedauer prüft die Rentenversicherung, ob der verstorbene Ehepartner vor seinem Tod mindestens fünf Jahre lang versichert war oder bereits eine Rente bezogen hat. Ist dies der Fall und hat der Hinterbliebene nicht wieder geheiratet, besteht ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente.
Wichtig: In Deutschland sind religiöse Eheschließungen auch ohne vorherige standesamtliche Trauung möglich. Sie führen aber nicht zu einem Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Umgekehrt können Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente auch dann weiter bezogen werden, wenn der Hinterbliebene eine weitere, nur religiös Heirat eingeht.