Vermieter darf Homeoffice nicht grundsätzlich untersagen
Stand: 25.01.2021
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Die Arbeit im Homeoffice hat zugenommen, viele Arbeitnehmer arbeiten regelmäßig von zu Hause aus. Dies hat allerdings zumeist keine negativen Auswirkungen auf die im Mietvertrag vereinbarte Nutzung der Wohnung.
Die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in der eigenen Wohnung kann ein Vermieter grundsätzlich nicht verbieten. Darunter fallen auch die coronabedingten Homeoffice-Regelungen vieler Arbeitgeber. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Grenzen gibt es jedoch dann, wenn Publikumsverkehr hinzukommt oder Mitbewohner durch die Tätigkeit gestört werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass gewerbliche Tätigkeiten auch ohne Zustimmung des Vermieters zulässig sind (Az.: VIII ZR 165/08). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Wohnungscharakter nicht ändert und für die Tätigkeit keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden müssen.
Neben der Frage, ob Mitbewohner gestört werden, ist eine Zustimmung auch immer dann notwendig, wenn die Wohnung selbst als Betriebstätte angegeben oder als Geschäftsadresse genutzt wird (Az.: VIII ZR 149/13).