Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Lüftungsverhalten darf Schimmelbildung nicht verstärken

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Im Winter zu lüften, kann unangenehm sein. Schließlich wird es drinnen dann ungemütlich kalt. Richtig zu lüften ist allerdings wichtig - und zwar nicht nur wegen des Coronavirus.

Wenn es draußen kalt ist, kann es zu Schimmelbildung an den Wänden kommen. Mieter können unter Umständen für Schäden haften, erklärt der Eigentümerverband Haus & Grund. Das ist immer dann der Fall, wenn nicht ausreichend geheizt und/oder falsch gelüftet wird und das ursächlich für den Schimmel ist.

Wie oft der Mieter lüften muss, kann der Vermieter nicht vorschreiben. Dies hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Mieter muss jedoch dafür Sorge tragen, dass dies in angemessenen Intervallen geschieht. Im Streitfall können Mieter verpflichtet sein, ihr korrektes Lüftungs- und Heizverhalten nachzuweisen. Dies kann durch Zeugen oder ein Protokoll über die Heiz- und Lüftungszeiten geschehen. Im Ernstfall hilft Ihnen Ihre Rechtsschutzversicherung.

Der Mieter haftet dann nicht für den Schaden, wenn dieser aufgrund eines Mangels der Immobilie entstanden ist. Ihm steht unter Umständen sogar ein Mietminderungsrecht zu.

Ein zur Minderung berechtigender Baumangel liegt aber nicht bereits dann vor, wenn die Immobilie baubedingt schimmelbegünstigende Wärmebrücken aufweist, dies aber dem Standard bei Errichtung des Gebäudes entsprach, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Fällen (Az.: VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18). Zahlt der Mieter dann nicht oder unvollständig, kann ihm schlimmstenfalls die Kündigung drohen.