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Bei diesen Haustieren haben Vermieter ein Mitspracherecht

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Egal ob Hunde, Katzen oder Hamster - viele halten sich zu Hause Tiere. In vielen Fällen ist das zulässig, auch wenn die Tierhaltung eigentlich verboten ist.

Pauschal dürfen der Vermieter oder die Vermieterin es nicht verbieten, ein Haustier zu halten. Bei Hund und Katze dürfen sie aber verlangen, dass ihre Zustimmung eingeholt wird. Gewöhnliche Kleintiere wie Zierfische oder Hamster sind hingegen immer erlaubt.

Keine Erlaubnis bei Kleintieren notwendig

Kleintiere sind nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) Tiere, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden können. Sie stellen keine Beeinträchtigung für die Wohnung dar und stören niemanden (Az.: VIII ZR 340/06). Die Haltung gehört stets zum vertragsmäßigen Gebrauch einer Mietwohnung. Eine Erlaubnis muss hier nicht eingeholt werden.

Aber Achtung: Für ungewöhnliche Tiere, etwa eine Gift- oder Würgeschlange, gilt das nach Ansicht des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg nicht automatisch (Az.: C 10 166/88).

Und: Wird ein erlaubtes Haustier gefährlich, weil es beispielsweise andere Menschen verletzt, kann die Haltung dieses Tieres untersagt werden. Das entschied das Amtsgericht München im Falle eines Minischweins (Az.: 413 C 12648/04).

Hühner auf dem Balkon dürfen verboten werden

Nutztierhaltung muss ebenfalls nicht erlaubt werden. In einem Urteil des Amtsgerichts Köln ging es dabei um einen Mieter, der Hühner auf dem Balkon hielt (Az.: 214 C 255/09). Ebenfalls verboten werden darf die Haltung von Wildtieren, die nach Wildtier riechen. Dies entschied das Amtsgericht Berlin-Spandau im Fall einer Mieterin, die in ihrer Wohnung und auf dem Balkon mehrere Igel pflegte (Az.: 12 C 133/14).

Bei Hund und Katze den Vermieter fragen

Will ein Mieter sich einen Hund oder eine Katze zulegen, dann sollte er oder sie fragen. Vermieter müssen hierbei die Interessen aller Mietvertragsparteien und der Nachbarn abwägen. Sie dürfen aber nicht willkürlich ihre Zustimmung zur Hunde- und Katzenhaltung verweigern, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt (Az: VIII ZR 168/12). Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag ist also unwirksam.

Wer einen tierischen Mitbewohner hat, sollte Rücksicht auf die Nachbarn nehmen und sich an die Regeln halten. In der Hausordnung kann zum beispiel festgelegt werden, dass Hunde oder Katzen außerhalb der Wohnung eventuell angeleint werden müssen.