Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Zinsgewinne steuerfrei einbehalten

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox | ddp

Grundsätzlich sind Zinsgewinne steuerpflichtig

In Deutschland sind gemäß dem Einkommenssteuergesetz zunächst alle Zinserträge steuerpflichtig. Der Anleger zahlt auf seine Zinsgewinne die sogenannte Abgeltungssteuer, die als Quellensteuer direkt von der Bank an das zuständige Finanzamt abgeführt wird. Unabhängig von der Einkommenssteuerklasse beträgt die Höhe der Abgeltungssteuer 25 Prozent. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Die Gesamtbelastung beträgt damit inklusive des Solidaritätszuschlags 26,375 Prozent und zusätzlich inklusive der Kirchensteuer je nach Bundesland 27,819 bzw. 27,995 Prozent.

Einen nicht unbeträchtlichen Anteil des Zinsgewinns erhält somit nicht der Anleger, sondern der Staat. Dennoch gibt es Wege, Zinsgewinne steuerfrei einzubehalten.

Mit dem Sparerpauschbetrag Steuern sparen

Steuerfrei bleibt ein Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro pro Person. Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, können einen Betrag von 1602 Euro geltend machen. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge bei der Bank eingereicht wird. Mit dem Freistellungsauftrag wird das jeweilige Kreditinstitut angewiesen, die Zinsgewinne vom automatischen Steuerabzug zu befreien. Bis zur Höhe des Freistellungsauftrages fällt dann keine Abgeltungsteuer an und die Kapitalerträge werden brutto auszahlt.

Der Sparerpauschbetrag kann auf mehrere Kreditinstitute verteilt werden, darf aber die oben genannten Beträge in der Summe nicht überschreiten. Ändert sich die Anlagesituation, kann es sinnvoll sein, auch die Verteilung der Aufträge zu überdenken. Eine Neuverteilung des bisherigen Freistellungsvolumens kommt zum Beispiel infrage, wenn etwa bei einer Bank vorwiegend Börsenverluste und bei dem anderen Institut überwiegend Zinsen anfallen. Haben Sparer bei mehreren Instituten Freistellungsaufträge eingereicht, kann es bei einer Bank zu einem nicht ausgeschöpften Teilbetrag kommen. Das lässt sich zwar über die anschließende Steuererklärung wieder korrigieren. Da private Kapitalerträge aber seit 2009 in der Regel nicht mehr dem Fiskus zu deklarieren sind, muss sich der Anleger nur wegen der ungünstigen Verteilung der Freistellungsaufträge ans Finanzamt wenden. Damit geht dann der durch die Abgeltungsteuer beabsichtigte Vereinfachungseffekt verloren.

Anleger müssen den Freistellungsauftrag nicht unbedingt persönlich abgeben. Eine Übersendung per Post oder Fax ist völlig ausreichend. Der Fiskus erlaubt auch eine Erteilung oder Änderung über das Internet mit dem bekannten Pin/Tan-Verfahren. Der Freistellungsauftrag gilt bis auf Widerruf.

Nichtveranlagungsbescheinigung

Wer aufgrund eines geringen Jahreseinkommens von der Zahlung der Einkommenssteuer befreit ist, kann auch ohne Freistellungsauftrag Zinsgewinne steuerfrei beziehen. Nach Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung bei der Bank werden alle Zinsgewinne steuerfrei ausgeschüttet. Dabei ist es irrelevant, wie hoch die Zinserträge ausfallen. Die Nichtveranlagungsbescheinigung kann beim zuständigen Finanzamt beantragt werden und ist 36 Monate gültig, längstens jedoch solange, wie die Einkommensverhältnisse unverändert bleiben.