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Alles Wissenswerte zur Rentenversicherung im Minijob

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Klein aber trotzdem oho: Der Minijob ist ein beliebtes Arbeitsverhältnis bei  Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Anders als bei einem klassischen Vollzeitjob gelten bei Minijobs andere Sozialversicherungsregeln. Welche das genau sind und was Minijobber im Zusammenhang mit ihrer Rentenversicherung alles beachten müssen, wird im Folgenden dargestellt.

Was ist eigentlich ein Minijob?

Ein Minijob ist ein Beschäftigungsverhältnis, in welchem der Arbeitnehmer monatlich maximal  450 Euro verdienen darf. Damit gehört der Minijob zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Ein Minijobber darf auf ein Jahr gerechnet nicht länger als insgesamt 70 Tage oder alternativ drei Monate am Stück arbeiten. Auch für geringfügig Beschäftigte gilt der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde.

Sind Minijobber rentenversicherungspflichtig?

Seit dem 01. Januar 2013 sind Minijobber in Deutschland rentenversicherungspflichtig.  Zuvor waren Minijobber grundsätzlich rentenversicherungsfrei, hatten aber die Möglichkeit, freiwillig Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen.  Im Unterschied zu einem klassischen Vollzeitjob sind Minijobs nicht sozialversicherungspflichtig. Das heißt, der Minijobber zahlt keine Beiträge für die Sozialversicherung und Lohnsteuer. Mit einem schriftlichen Antrag an den Arbeitgeber, können sich Minijobber  von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Welche Beiträge zahlt der Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber zahlt für jeden Minijobber, den er beschäftigt, einen Pauschalbeitrag an Sozialabgaben und Steuern, und zwar maximal 33,88 Prozent des Arbeitsentgeltes des Minijobbers. Das wären bei einem Verdienst von 450 Euro maximal 152,46 Euro. Diese Abgaben unterteilen sich in pauschale Beiträge für die Rentenversicherung (15 Prozent), die Krankenversicherung (13 Prozent), die Umlagen für die Lohnfortzahlungen bei Schwangerschaft (0,14 Prozent) und  Krankheit (0,7 Prozent) sowie bei Insolvenz (0,04 Prozent).

Was zahlt der Minijobber in die Rentenkasse ein?

Der Minijobber muss die Differenz aus dem Pauschalbetrag des Arbeitgebers (15 Prozent) und dem aktuellen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, der bei 18,7 Prozent liegt. Das heißt, vom Gehalt des Arbeitnehmers werden 3,7 Prozent abgezogen. Bei einem monatlichen Einkommen von 450 Euro macht das eine Eigenzahlung von 16,65 Euro. Damit erhalten die Personen, die einen Minijob ausüben, den vollen Leistungsanspruch der gesetzlichen Rentenversicherung und brauchen trotz ihrer geringfügigen Beschäftigung keine Lücken in ihrer Versicherungsbiographie hinnehmen.

Ist eine Befreiung der Rentenversicherungspflicht möglich? 

Seit Januar 2013 haben  Minijobber die Möglichkeit, sich von ihrer Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Dies geht nur mit Hilfe eines schriftlichen Antrags an den Arbeitgeber. Wenn sich die Person, die den Minijob ausübt, von seiner Versicherungspflicht befreien lässt, zahlt nur noch der Arbeitgeber seinen pauschalen Beitrag in die Rentenversicherung ein. Die Entscheidung zur Beitragsbefreiung ist für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bindend und kann nicht rückgängig gemacht werden.

Von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen oder nicht?

Versicherungsexperten  betonen, dass eine Befreiung der Rentenversicherungspflicht nicht empfehlenswert ist. Zwar sparen Minijobber einige Euro monatlich, aber langfristig gesehen zählt jeder Rentenpunkt.  Denn jeder einzelne Beitragsmonat kann später darüber entscheiden, ob der  Minijobber Leistungen erhält oder nicht. Außerdem bezahlt man bei der Ausübung eines Minijobs nur einen geringfügigen Eigenanteil – ungefähr 16 Euro ­– und erhält damit vollen Versicherungsschutz.

Welche Vorteile hat die Zahlung der vollen Rentenversicherungsbeiträge?

Wird auf die Befreiung der Rentenversicherungspflicht verzichtet, ergeben sich bei der Einzahlung der vollen Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlreiche Vorteile:

  • Erwerbsminderungsrente:  Der Versicherte hat einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, zum Beispiel im Falle einer Invalidität. Voraussetzung hierfür ist eine fünfjährige Pflichtversicherungszeit.
  • Frührente: Der Versicherte kann unter gewissen Umständen bei Zahlung der vollen Rentenversicherungsbeiträge früher in Rente gehen.
  • Medizinische Rehabilitation: Der versicherungspflichtige Minijobber hat Anspruch  auf medizinische Reha-Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Kur. Voraussetzung hierfür ist, dass die Pflichtbeiträge mindestens sechs Monate in einem Beschäftigungsverhältnis gezahlt wurden.
  • Riester-Förderung: Der Versicherte kann einen Riester-Vertrag  abschließen und damit privat fürs Alter vorsorgen. Bei einer Einzahlung von 60 Euro, erhält der Minijobber eine jährliche Grundförderung von 154 Euro.
  • Betriebliche Altersvorsorge: Der Versicherte erhält einen Anspruch auf eine Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersvorsorge.

Wie funktioniert die betriebliche Altersvorsorge bei Mini-Jobbern?

Minijobber haben genauso wie Vollzeitbeschäftigte einen Anspruch auf eine Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersvorsorge. Bei der betrieblichen Altersversicherung genehmigt der Arbeitgeber dem Minijobber durch eine Entgeltumwandlung zusätzliche Versicherungsleistungen. Ein  mögliches Modell wäre beispielsweise, wenn der Arbeitnehmer wöchentlich 3 Stunden länger arbeitet und der resultierende Lohn in einem Extra-Vertrag der betrieblichen Altersvorsorge abgerechnet wird. Bis zu einem Betrag von 242 Euro wird das zusätzliche Gehalt nicht dem maximalen Arbeitsentgelt von 450 Euro zugerechnet.

Was sollten Rentner bei Minijobs beachten?

Frührentner sollten sich vor der Aufnahme einer neuen Beschäftigung genau informieren, wie die Hinzuverdienst-Grenzen aussehen, um am Ende nicht mehr Abzüge ihrer Rente hinnehmen zu müssen als sie schlussendlich an Gehalt dazuverdienen. Prinzipiell ist die Ausübung eines Minijobs mit dem Grundfreibetrag von 450 Euro unproblematisch, da sich dieser zusätzliche Verdienst nicht auf die Rente auswirkt. Wer das Rentenalter bereits erreicht hat, kann unbegrenzt dazuverdienen, muss aber bei einem Lohn von mehr als 450 Euro auch Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zahlen.