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Mietrecht: Viele Kleinreparaturklauseln sind unwirksam

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Manche Vermieter verpflichten ihre Mieter, die Kosten für Kleinreparaturen oder Bagatellschäden selbst zu übernehmen. Die entsprechenden Klauseln in den Mietverträgen sind aber oft unwirksam. Worauf es ankommt, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB).

Obergrenze muss sein

Eine wirksame Kleinreparaturklausel muss eine Obergrenze für die konkreten Reparaturkosten benennen. Mehr als 100 beziehungsweise 120 Euro dürfen es nicht sein. Ist im Mietvertrag ein niedrigerer Betrag genannt, gilt der. Begrenzt werden müssen auch die Gesamtkosten, die innerhalb eines Jahres anfallen dürfen. 300 Euro oder 6 Prozent der Jahresmiete sind meist angemessen. Auch hier gilt, stehen im Mietvertrag niedrigere Obergrenzen, sind die einzuhalten.

Was als Kleinreparatur gilt

Kleinreparaturen betreffen Bagatellschäden und dürfen sich außerdem nur auf solche Teile der Mietsache beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters unterliegen. Hierzu gehören zum Beispiel Installationsgegenstände für Elektrizität, Gas und Wasser, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse eventuelle auch Rollläden, Markisen oder Jalousien.

Vermieter muss Reparatur in Auftrag geben

Die Kleinreparaturklausel darf den Mieter nur verpflichten, die Kosten zu zahlen. Die Reparatur selbst muss der Vermieter in Auftrag geben. Geht das aus der Vertragsklausel nicht eindeutig hervor oder bestimmt die Klausel, dass der Mieter die Schäden selbst beseitigen muss, ist diese Vertragsregelung unwirksam.